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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    NRW führt automatisiertes und zentrales Schuldnerverzeichnis ein

    | Gemäß § 915 ZPO führt jedes Vollstreckungsgericht ein Verzeichnis der Personen, die in einem anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung (u.a. § 807 ZPO, § 284 AO) abgegeben haben oder gegen die Haft angeordnet wurde (§ 901 ZPO). Eingetragen werden weiterhin Personen, bei denen die Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen worden sind (§107 Abs. 2 KO bzw. § 26 Abs. 2 InsO). Die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) regelt die inhaltliche Ausgestaltung. |