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  • 01.07.2006 | Aktuelle Gesetzgebung

    Elektronisches Unternehmensregister kommt

    Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde auf den Weg gebracht. Ab dem 1.1.07 können im Internet wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.  

     

    Der neue Favorit: www.unternehmensregister.de 

    Alle wesentlichen offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten wie Registereintragungen oder Jahresabschlüsse können künftig unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Nicht nur Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen sich die wesentlichen Unternehmensinformationen dann künftig nicht mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, auch Gläubiger können hier wesentliche Informationen über ihren Schuldner erhalten. Dort werden folgende Informationen vorgehalten:  

     

    Checkliste: Diese Informationen erhalten Sie unter www.unternehmensregister.de
    • Eintragungen/Bekanntmachungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
    • Eintragungen/Bekanntmachungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
    • Eintragungen/Bekanntmachungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
    • Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 HGB und deren Bekanntmachung;
    • gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;
    • im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a AktG;
    • Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, von Bietern und Gesellschaften nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger;
    • Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
    • Veröffentlichungen nach §§ 25und 26 Wertpapierhandelsgesetz sowie nach §§ 61 und 66 Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Veröffentlichung nicht bereits anderweitig in das Unternehmensregister eingestellt wird,
    • Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits anderweitig in das Unternehmensregister eingestellt wird, mit Ausnahme der Mitteilungen nach § 15 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz;
    • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO, ausgenommen Verfahren nach Teil 9 der InsO.
     

    Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister