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  • 01.06.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    1.7.05: Neue Pfändungsfreibeträge und -tabellen

    Zum 1.7.05 werden die monatlichen Pfändungsfreibeträge um 5,93 Prozent gegenüber dem Stichtag 1.1.02 gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angehoben.  

     

    Pfändungsfreibeträge ab 1.7.05

       

       

       

    Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtung für  

    Obergrenze für die  

    Berechnung des unpfändbaren Betrags  

    nur  

    Schuldner  

    1. weitere  

    Person  

    2. bis 5.  

    weitere Person  

    Höchstwert  

    Freibetrag  

    Monat  

    985,15  

    370,76  

    206,56  

    2.182,15  

    3.020,06  

    Woche  

    226,72  

    85,32  

    47,54  

    502,20  

    695,03  

    Tag  

    45,34  

    17,06  

    9,51  

    100,44  

    139,01  

     

     

    Auch die Anpassung der monatlichen Obergrenze für die Berechnung des unpfändbaren Betrags nach § 850c ZPO erfolgt jeweils mit der o.g. prozentualen Erhöhung. Anschließend werden daraus spitz die jeweiligen Wochenbeträge, daraus wiederum die jeweiligen Tagesbeträge errechnet. Im Anschluss werden die neu berechneten Pfändungsfreibeträge auf Cent-Beträge gerundet. Die Berechnung des jeweiligen Höchstwertes des Pfändungsfreibetrags (für Monat/ Woche/ Tag) erfolgt als Addition aus den bereits auf Cent-Beträge gerundeten Freibeträgen des Schuldners und der (fünf berücksichtigungsfähigen) unterhaltsberechtigten Personen. Die wochenbezogenen Beträge ergeben sich als Division der monatsbezogenen durch 365, also durch die jahresdurchschnittliche Wochenanzahl pro Monat. Die tagesbezogenen Pfändungsfreibeträge ergeben sich als Division des wochenbezogenen durch 5 (Arbeitstage je Woche).  

     

    Die Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils, der über den Freibetrag hinausgeht, erfolgt nach dem in § 850c Abs. 2 ZPO festgelegten Verfahren. Die ab dem 1.7.05 gültige Pfändungstabelle für Monatsbeträge ist bis zu einem Nettoeinkommen von 1.980 EUR im Folgenden abgedruckt.