· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ist verabschiedet
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wurde am 18.3.26 verabschiedet (BR-Drucksache 21/3737) und wurde im Bundesanzeiger noch nicht verkündet. Es soll im Wesentlichen am 1.10.26 in Kraft treten. Im Folgenden werden stichpunktartig die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst:
- Einführung und Ausweitung der Möglichkeit, Dokumente (z. B. vollstreckbare Ausfertigungen, Vollstreckungsklauseln, Urkunden) in Zwangsvollstreckungsverfahren als elektronische Dokumente zu übermitteln, statt in Papierform.
- Verpflichtung für Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und künftig auch Inkassodienstleister, Dokumente in der Zwangsvollstreckung elektronisch einzureichen.
- Einführung klarer Anforderungen an elektronische Dokumente (z. B. bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit Original, zulässige Dateiformate, Signaturanforderungen).
- Festlegung sicherer Übermittlungswege für die elektronische Kommunikation mit Gerichtsvollziehern und Gerichten.
- Möglichkeit, dass Gerichtsvollzieher auch ohne Besitz der Papierausfertigung, sondern auf Basis elektronischer Dokumente, Vollstreckungshandlungen vornehmen können.
- Einführung von Versicherungen (Erklärungen) zur Vollmacht für Prozesshandlungen und zur Geldempfangsvollmacht durch bestimmte Bevollmächtigte (z. B. Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen, Inkassodienstleister) in Textform statt Vorlage der Originalvollmacht.
- Klare Regelungen, wann und wie diese Versicherungen abzugeben sind und wann sie ihre Wirkung verlieren.
- Anpassung der Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zur Nutzung von Formularen und zu technischen Anforderungen.
- Möglichkeit für bestimmte Gläubiger (z. B. Sozialversicherungsträger), auf die Nutzung von Zwangsvollstreckungsformularen zu verzichten.
- Anpassung der Gebühren für Pfändung, Wegnahme und Verwertung an die Gebühren der ZPO (Gebührenerhöhungen).
- Anpassung der Regelungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und zur Quittierung empfangener Leistungen an die elektronische Übermittlung von Dokumenten.
- Klarstellung, dass bei elektronisch übermittelten Durchsuchungsanordnungen dem Schuldner ein Ausdruck auszuhändigen ist.
- Erweiterung der Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen und anderen Berufsgruppen mit Rechtsanwälten hinsichtlich der Versicherung der Vollmacht in der Zwangsvollstreckung.
- Anpassung weiterer Fachgesetze (FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, PatG, MarkenG, AO, SGB X) an die neuen Regelungen zur elektronischen Kommunikation und zur Vollmachtsversicherung.
- Einführung eines Wahlrechts bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten: Entweder Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung oder Übermittlung eines elektronischen Vollstreckungsauftrags mit Mindestangaben.
- Klare Regelungen zum Inkrafttreten und Übergangsfristen, insbesondere für Inkassodienstleister.
- Ziel: Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, Reduzierung von Medienbrüchen und Porto-/Verwaltungsaufwand.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Zwangsvollstreckung umfassend zu digitalisieren, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und die Abläufe für alle Beteiligten effizienter zu gestalten.
Wir werden in „Vollstreckung effektiv“ ausführlich über das Thema berichten und Sie bei der Umsetzung des neuen Rechts unterstützen!
Quelle: ID 50794218