· Fachbeitrag · Schuldnerschutz
Mehr Transparenz und Digitalisierung im richterlichen Durchsuchungsverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Mit dem zum 1.10.26 in Kraft tretenden § 758a ZPO n. F. vollzieht der Gesetzgeber eine punktuelle, aber praxisrelevante Weiterentwicklung der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Vollstreckungsverfahren. Im Mittelpunkt stehen einerseits verstärkte Schuldnerschutzmechanismen durch eine geänderte Form der Bekanntgabe, andererseits die konsequente Fortentwicklung der Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung. Die Änderungen betreffen insbesondere § 758a Abs. 5 und 6 ZPO n. F. und wirken sich unmittelbar auf die Abläufe beim Gerichtsvollzieher sowie auf die Form der Antragstellung aus.
1. Rechtslage bis 30.9.26
Nach dem derzeit geltenden § 758a ZPO ist dem Schuldner die richterliche Durchsuchungsanordnung vor Durchführung der Durchsuchung vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Aushändigung einer Abschrift besteht hingegen nicht.
Wird die Anordnung dem Gerichtsvollzieher in elektronischer Form übermittelt, kann diese im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens verwendet werden, ohne dass zwingend ein Ausdruck zur Übergabe an den Schuldner gefertigt werden muss. Die Verfahrensgestaltung ist in der Praxis jedoch nach wie vor stark papiergebunden geprägt.
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