· Regierungsentwurf
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 21.1.26 (BT-Drucksache 21/3737) will die Bundesregierung Medienbrüche in Vollstreckungsverfahren weitgehend beseitigen und den elektronischen Rechtsverkehr zur Regel machen. Kern ist die Ausweitung elektronischer Vollstreckungsaufträge und elektronischer Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die digitale Nutzung der vollstreckbaren Ausfertigung sowie die Neuregelung von Vollmachtsnachweisen und Geldempfangsvollmachten.
1. Hybride Anträge und Aufträge sollen reduziert werden
Um die Zahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, die vollstreckbare Ausfertigung und andere Schriftstücke als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Grundlage ist dabei jeweils eine in Textform abzugebende Versicherung der Übereinstimmung und des Fortbestehens der Forderung.
2. Elektronische Kopie genügt
In §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO-E soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreicht, sofern er diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags noch zugrunde legen darf.
3. Regelungen für die sichere Übermittlung
In § 753 Abs. 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden.
4. Vollmachten
Bisher regelt § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre Vollmacht nachzuweisen haben. In dem neuen § 752a ZPO-E wird nun wie bisher geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung allen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungs- oder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssen. In § 753a ZPO-E wird jetzt nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht versichert werden darf. Darüber hinaus werden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen Gerichtsordnungen als der ZPO sowie nach § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bevollmächtigt werden dürfen.
5. Neufassung von Verordnungsermächtigungen
Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen daneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Abs. 3, des § 758a Abs. 6 und des § 829 Abs. 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungsweg für diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einem durch das Vollstreckungsorgan unmittelbar veränderbaren Format vorzugeben.
6. Anpassung an die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt
Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. 7.27) der in § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden.
7. Verpflichtung zur elektronischen Einreichung
Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO, sollen Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden.
8. Ausstellung von Schecks für die Sicherheitsleistung
In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind.
9. Gebührenerhöhung
Des Weiteren sollen die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in § 339 Abs. 3, § 340 Abs. 3 S. 1 und § 341 Abs. 3 und 4 AO erhöht werden.
10. Digitales und medienbruchfreies Verfahren
Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane erfolgt, ermöglicht werden. Zum anderen sollen die Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen.
Übersicht der wesentlichen Inhalte | ||
Regelungsbereich | Inhalt der Änderung | Norm(en) |
Elektronischer Vollstreckungsauftrag | Einführung eines elektronischen Vollstreckungsauftrags; Übermittlung von Titel, Klausel und Nachweisen als elektronische Dokumente; Versicherung von Übereinstimmung und Forderungsbestand in Textform, Nachmeldepflicht bei Änderungen. | § 754a ZPO-E |
Elektronischer PfÜB-Antrag | Einführung des elektronischen Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit vergleichbarer Struktur (elektronische Dokumente, Versicherung, Nachmeldepflicht). | § 829a ZPO-E |
Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern | Ausdrückliche Regelung sicherer Übermittlungswege, Einbindung des Gerichtsvollzieher-Postfachs, technische Rahmenbedingungen, Befugnis des Gerichtsvollziehers zur elektronischen Rückübermittlung. | § 753 Abs. 4–8 ZPO-E |
Nutzung elektronischer Ausfertigungen | Klarstellung, dass die elektronische Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung den Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen entgegenzunehmen, zu quittieren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen. | § 754 ZPO-E, § 802a ZPO-E, § 755 ZPO-E |
Prozessvollmacht in der Vollstreckung | Neuregelung der Form der Vollmachtsversicherung für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung; ausschließlich Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsorgan in Textform. | § 752a ZPO-E |
Geldempfangsvollmacht | Kodifizierung der Versicherung der Geldempfangsvollmacht beim Gerichtsvollzieher, Verweis auf Vollmachtsregeln und Einbeziehung weiterer Berufsgruppen über Verweisungen in andere Verfahrensordnungen. | § 753a ZPO-E, Art. 5 bis 9 des Gesetzes |
Pflicht zur elektronischen Übermittlung | Ausweitung der Pflicht zur elektronischen Einreichung auf weitere professionelle Beteiligte (insbesondere die in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten) und Anpassung von § 753 Abs. 4 ZPO. | Art. 2 (§ 752b ZPO-E, Änderung § 753 Abs. 4 ZPO) |
Dynamische Anpassung § 851c ZPO | Klarstellung, dass die in § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Beträge erstmals zum 1. Juli 2027 und danach alle fünf Jahre angepasst und bekannt gemacht werden. | § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO-E |
ZVG, AO, Formulare | Präzisierung der zulässigen Sicherheitsleistung im ZVG, Erhöhung bestimmter Gebühren in der AO und Anpassung formularbezogener Regelungen für ein medienbruchfreies Verfahren. | § 69 ZVG-E, §§ 339 bis 341 AO-E, § 66 SGB X-E |