· Fachbeitrag · Neue Anforderungen an PfÜB-Antrag
Editierbare Beschlussentwürfe werden zum Standard
§ 829 Abs. 4 ZPO wird zum 1.10.26 neu gefasst. Die Änderung schafft die Grundlage für erhebliche praktische Veränderungen bei der elektronischen Einreichung von Pfändungs- und Überweisungsanträgen. Bislang beschränkt sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers auf die Einführung besonderer Formulare. Künftig kann das Bundesministerium der Justiz durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zusätzlich technische Vorgaben für die Übermittlung und die Bearbeitbarkeit der Formulare festlegen. Ziel ist die medienbruchfreie Weiterverarbeitung durch die Fachverfahren der Gerichte.
1. Rechtslage bis 30.9.26
Bereits heute müssen Rechtsanwälte, Behörden und andere professionelle Einreicher formulargebundene Vollstreckungsanträge elektronisch übermitteln (§§ 130d, 829 Abs. 4 ZPO). Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ERVV erfolgt die Einreichung im PDF-Format. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche Qualitätsunterschiede durch:
- Verwendung umgewandelter Word-Dateien,
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