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  • · Nachricht · Haftkosten

    Neue Haftkostenbeiträge 2026

    Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2026 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 30.12.25 B1):

     

    1. Unterkunft

    1. Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:

    bei Einzelunterbringung

    197,40 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    84,60 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    56,40 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    28,20 EUR

    2. Für alle übrigen Gefangenen:

    bei Einzelunterbringung

    239,70 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    126,90 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    98,70 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    70,50 EUR

     

    2. Verpflegung

    Frühstück

    69,00 EUR

    Mittagessen

    132,00 EUR

    Abendessen

    132,00 EUR