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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch für Drittgläubiger?

    | In der Gerichtsvollzieherpraxis offenbart sich eine neue Problematik im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO. Hierzu folgender Praxisfall. |

     

    Gläubiger G. hat eine titulierte Forderung von 5.000 EUR. Vor einer einzuleitenden Vollstreckung nimmt er Einsicht ins Schuldnerverzeichnis. Dort ist ersichtlich, dass Schuldner S. bereits die Vermögensauskunft (VA) abgegeben hat und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erfolgt ist. Daraufhin beantragt er beim zuständigen Gerichtsvollzieher X. unter Verweis auf diese Eintragung gemäß § 802l ZPO Drittauskünfte über S. einzuholen. X. lehnt dies ab und verweist darauf, dass dies nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft möglich sei bzw. dass nur der Gläubiger zur Drittauskunft berechtigt ist, dessen Vollstreckung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geführt hat. Zu Recht?

     

    § 802l ZPO bestimmt: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvollzieher die beschriebenen Drittauskünfte einholen, wenn dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Aus diesem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass auch Folgegläubiger ihren Antrag auf Einholung der Drittauskunft auf § 802l Abs. 1 S. 1 Alt 2 ZPO stützen können, wenn dies so wie im o.g. Fall nach § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich ist (Fleck/BeckOK, ZPO, § 802l, Rn. 7).

     

    Wichtig | Diese Ansicht wird auch durch § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO gestützt. Hiernach kann nämlich der Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags Drittauskünfte nach § 802l ZPO einholen. Dass dies nur in Kombination im Rahmen einer VA zulässig ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass nur der Gläubiger zur Drittauskunft berechtigt ist, dessen Vollstreckung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geführt hat.

     

    Darüber hinaus verlangt § 802a Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinwirkt. In diesem Zusammenhang wäre es zulasten des Schuldners kostentreibend, wenn bei Kenntnis der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO ein Folgegläubiger pro forma zunächst einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen müsste, um dann erst an die Dritt-auskünfte nach § 802l ZPO zu gelangen. Dies würde der gebotenen Kostenminderungspflicht widersprechen, sodass diese Kosten im Rahmen des § 788 ZPO nicht beitreibbar und somit erstattungsfähig wären.

     

    Leserservice: Haben Sie zu dieser Problematik Erfahrungen gemacht oder gar Entscheidungen erstritten? Teilen Sie dies der Redaktion mit. Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ darauf zurückkommen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 112 | ID 42724331