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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    § 753a ZPO n. F.: Die neue Versicherung der Geldempfangsvollmacht

    Nach derzeit geltendem Recht regelt § 753a ZPO ausschließlich die Versicherung der Vollmacht für durch die Zwangsvollstreckung veranlasste Prozesshandlungen. Eine ausdrückliche Regelung zur Versicherung einer Geldempfangsvollmacht enthält das Gesetz bislang nicht. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher Gelder an einen Vertreter auszahlen darf, wenn dieser lediglich seine Bevollmächtigung versichert, ohne die Originalvollmacht vorzulegen.

     

    Der BGH (VE 23, 192) hat hierzu entschieden, dass § 753a S. 1 ZPO dahin auszulegen ist, dass Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags versichern können. Eine Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist in diesen Fällen nicht nachzuweisen. Zahlreiche Detailfragen blieben jedoch offen, nämlich,

    • ob die Versicherung der Prozessvollmacht zugleich die Geldempfangsvollmacht erfasst,