· Fachbeitrag · Formerfordernisse
Elektronische Übermittlung von Vermögensverzeichnissen: Das ändert sich
§ 802d Abs. 2 ZPO n. F. führt ab dem 1.10.26 zu einer erheblichen Vereinfachung bei der elektronischen Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der nach § 802l ZPO erhobenen Daten. Bislang enthielt § 802d Abs. 2 ZPO eigenständige Formerfordernisse hinsichtlich des Übermittlungsantrags und der Sicherung des elektronisch übersandten Vermögensverzeichnisses. Diese Sonderregelungen entfallen künftig und werden durch die allgemeinen Vorschriften des neuen § 753 ZPO n. F. ersetzt.
1. Rechtslage bis 30.9.26
Derzeit müssen Gläubiger einen Antrag auf Übermittlung des Vermögensverzeichnisses ausdrücklich als elektronisches Dokument stellen (§ 802d Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Übersendung elektronisch, muss das Vermögensverzeichnis folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
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