· Elektronischer Vollstreckungsauftrag
Ende des hybriden Vollstreckungsauftrags: Und nun?

Zum 1.10.26 wird § 754a ZPO grundlegend neu gefasst. Ziel des Gesetzgebers ist die weitgehende Vermeidung hybrider Vollstreckungsaufträge und die vollständige Einbindung des Gerichtsvollziehers in den elektronischen Rechtsverkehr. Der Anwendungsbereich der bisherigen Vorschrift, die bislang auf bestimmte Vollstreckungsbescheide bis 5.000 EUR Forderungshöhe beschränkt war, wird erheblich erweitert. Daraus folgen erhebliche Erleichterungen, aber auch neue Organisations- und Sorgfaltspflichten.
1. Rechtslage bis zum 30.9.26
Nach derzeit geltendem Recht ermöglicht § 754a ZPO lediglich in einem eng begrenzten Anwendungsbereich die elektronische Übermittlung einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids. Voraussetzung ist insbesondere
- ein elektronischer Vollstreckungsauftrag,
- das Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids bis maximal 5.000 EUR,
- keine weiteren vorzulegenden Urkunden und
- keine erforderliche Vollstreckungsklausel.
In allen anderen Fällen muss die vollstreckbare Ausfertigung im Original an den Gerichtsvollzieher übersandt werden.
2. Neu ab 1.10.26: Erweiterung des Anwendungsbereichs
§ 754a Abs. 1 ZPO n. F. gilt künftig für sämtliche Vollstreckungstitel, insbesondere (BT-Drucksache 21/3737 S. 49) für
- Urteile,
- Vollstreckungsbescheide unabhängig von der Forderungshöhe,
- Vergleiche,
- notarielle Urkunden,
- sonstige Titel nach § 794 ZPO,
- behördliche Vollstreckungstitel (Jugendamts-Unterhaltstitel, § 59 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 60 SGB XIII i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO),
- sonstige behördliche Vollstreckungstitel und vollstreckbare Bescheide sonstiger juristischer Personen öffentlichen Rechts, sofern diese nach der ZPO (einschließlich § 754a ZPO n. F.) vollstreckt werden (etwa gemäß dem Pauschalverweis auf die ZPO in § 66 Abs. 4 SGB X) und
- Titel mit besonderen Klauseln.
3. Neu: Elektronische Übermittlung sämtlicher Vollstreckungsunterlagen
Künftig dürfen als elektronische Dokumente übermittelt werden (§ 754a Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.):
- 1. die Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
- 2. alle Arten von Vollstreckungsklauseln (vgl. § 750 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aa) und bb) ZPO n. F; BT-Drucksache, a. a. O.) und
- 3. weitere zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderliche Urkunden.
Hierzu gehören insbesondere öffentliche Urkunden nach § 756 Abs. 1 ZPO, Zustellungsnachweise, Nachweise über Bedingungseintritt (§ 726 Abs. 1 ZPO), Rechtsnachfolgenachweise (§§ 727 ff. ZPO) sowie weitere urkundliche Vollstreckungsvoraussetzungen. Damit wird die Zahl der Papierübersendungen an Gerichtsvollzieher erheblich reduziert.
4. Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Die elektronische Übermittlung ist lediglich eine Option. Der Gläubiger kann weiterhin Originalurkunden übersenden. Er hat also die Wahl, ob er die in den Nr. 1 bis 3 genannten Dokumente als Schriftstücke übermittelt, etwa um einen Zeitverlust zu vermeiden, der dadurch entstehen könnte, dass der Gerichtsvollzieher ihn später doch noch auffordert, die Dokumente als Schriftstücke vorzulegen.
Beachten Sie — Die Option hinsichtlich der in den Nr. 1 bis 3 genannten Dokumente besteht auch bei Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BT-Drucksache a. a. O).
In der Praxis werden die vollstreckbare Ausfertigung, die Vollstreckungsklausel und weitere Nachweisurkunden zumeist als Anlagen zum elektronischen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Dann stellt sich die Frage, wie der Auftrag selbst zu übermitteln ist:
- Entweder ist der Auftrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- Oder er ist nur einfach signiert, aber auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. über ein sicheres Kanzlei-Portal) eingereicht.
Beachten Sie — In beiden Fällen gilt, dass die Anlagen nicht zusätzlich einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 753 Abs. 5 S. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO (BT-Drucksache a. a. O).
Wichtig — Wenn der Auftrag auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, müssen die Anlagen ebenfalls auf diesem sicheren Weg übermittelt werden. Nur dann sind sie rechtlich als „Anlagen zum Auftrag“ anzusehen. Werden die Dokumente hingegen nicht als Anlagen zum Vollstreckungsauftrag eingereicht (also etwa separat übermittelt), gelten strengere Anforderungen. Sie müssen dann die Vorgaben aus § 753 Abs. 5 S. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 130a Abs. 2 und 3 ZPO erfüllen.
Das bedeutet in der Regel: Sie müssen selbst qualifiziert elektronisch signiert sein oder anderweitig den gesetzlichen Anforderungen an elektronische Dokumente Genüge tun. Im Klartext:
- Anlagen zum sicheren/e-signierten Auftrag: Hier ist keine separate Signatur nötig, aber sicherer Übermittlungsweg erforderlich.
- Anlagen (separat): Hier müssen die Dokumente selbst die höheren Anforderungen (z. B. qualifiziert elektronische Signatur oder einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg) erfüllen.
5. Neu: Versicherungen des Auftraggebers
Wer von der elektronischen Übermittlung Gebrauch macht, muss künftig versichern (§ 754a Abs. 3 ZPO n. F.), dass
- a. die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Urschriften übereinstimmen (vgl. § 753 Abs. 5 S. 2 ZPO n. F); insbesondere sind hierbei auch etwaige Heftungen durch Siegel und Schnur mit abzubilden.
- b. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Erklärung ist in Textform abzugeben und regelmäßig Bestandteil des elektronischen Vollstreckungsformulars (s. auch die Ausführungen zu § 754 ZPO n. F.).
6. Nachforderungsrecht des Gerichtsvollziehers
Kann der Gerichtsvollzieher anhand der elektronischen Unterlagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht sicher feststellen, darf er die Unterlagen erneut anfordern. Dabei kann er wählen zwischen
- erneuter elektronischer Übersendung oder
- Vorlage der Originalschriftstücke.
Beachten Sie — Praktisch bedeutsam wird dies insbesondere bei unleserlichen Scans, unvollständigen Anlagen, Zweifeln an Siegeln oder Heftungen oder fehlenden Nachweisen.
7. Neu: Aktualisierungspflichten
§ 754a Abs. 4 ZPO n. F. enthält eine bisher unbekannte fortlaufende Informationspflicht. Ändern sich nach Übersendung Titel, Klausel oder sonstige Vollstreckungsunterlagen, muss der Auftraggeber den Gerichtsvollzieher unverzüglich informieren. Dies betrifft z. B.
- Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel,
- Einziehung oder Kraftloserklärung einer Ausfertigung,
- Abhandenkommen der Ausfertigung,
- Änderungen an Zustellungsnachweisen und
- Ergänzungen oder Berichtigungen.
Der Gerichtsvollzieher darf die früher übersandten Dokumente ab Kenntnis der Änderung dann nicht mehr verwenden.
Beachten Sie — Sofern die Schriftstücke noch bestehen und nur geändert wurden, sind die geänderten Schriftstücke, ebenso wie die zuvor übersandten Dokumente, in elektronische Dokumente zu übertragen und dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
8. Auswirkungen auf einzelne Vollstreckungsarten
Die Neuregelung des § 754a ZPO n. F. gilt ausschließlich für Vollstreckungsaufträge wegen Geldforderungen. Der Gesetzgeber grenzt den Anwendungsbereich dabei bewusst ab und trifft für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen unterschiedliche Regelungen (vgl. BT-Drucksache, a. a. O., S. 48 f.).
a) Herausgabevollstreckung bleibt ausgeschlossen
Nicht erfasst sind Aufträge zur Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Räumung (§§ 883 ff. ZPO). Hier bleibt es bei den bisherigen Anforderungen; die Erleichterungen des elektronischen Vollstreckungsauftrags können nicht genutzt werden.
PRAXISTIPP — Bei Räumungs- und Herausgabevollstreckungen sind weiterhin hybride Verfahren möglich, da § 754a ZPO n. F. hierfür keine Anwendung findet. |
b) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Abs. 1 ZPO
Beantragt der Gläubiger nach erfolgloser Ladung zur Vermögensauskunft den Erlass eines Haftbefehls, leitet der Gerichtsvollzieher den Antrag lediglich an das Vollstreckungsgericht weiter. Da diese Weiterleitung selbst keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, fällt sie nicht unter § 754a ZPO n. F.
PRAXISTIPP — Verlangt das Vollstreckungsgericht die Vorlage der Vollstreckungsunterlagen, genügt die Übersendung elektronischer Dokumente nicht. Die entsprechenden Urkunden müssen weiterhin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt werden. |
c) Verhaftungsauftrag nach bereits erlassenem Haftbefehl
Etwas anderes gilt, wenn der Haftbefehl bereits vorliegt und der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft (§ 802g Abs. 2 ZPO) beauftragt wird. Dieser Auftrag gehört zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und wird daher von § 754a ZPO n. F. erfasst.
PRAXISTIPP — Die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Nachweise können in elektronischer Form übermittelt werden. Lediglich der Haftbefehl selbst und dessen beglaubigte Abschrift müssen weiterhin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen. Eine bloße elektronische Übermittlung reicht insoweit nicht aus. |
d) Auskunfts- und Herausgabepflichten nach § 836 Abs. 3 ZPO
Ebenfalls erfasst werden die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe von Urkunden nach erfolgter Forderungspfändung. Diese Pflichten sind lediglich Nebenfolgen einer wirksamen Pfändung und damit Teil der Vollstreckung wegen Geldforderungen.