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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnererklärung

    Was Gläubiger jetzt beachten müssen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Das Gesetz zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl I 2026 Nr. 152) tritt überwiegend am 1.10.26 in Kraft. Eine der Änderungen betrifft die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) als zentrales Instrument von Informationen bei der Forderungsvollstreckung. Für Gläubiger entscheidet sie häufig kurzfristig über die wirtschaftliche Erfolgsaussicht, z. B. bei einer Lohn- oder Kontopfändung. In der Praxis ist das Einholen solcher Informationen jedoch bislang mit einem hohen Zustellungsformalismus belastet. Die Änderung verschiebt den Schwerpunkt weg von der persönlichen Übergabe mit sofortiger Erklärungsaufnahme hin zu einer flexibleren Zustellung und beschleunigt damit die Praxis spürbar. 

    1. Gesetzeslage bis 30.9.26

    Nach derzeitigem Recht muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen bestimmte Auskünfte erteilen. Bislang bestimmt § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen ist. Das führt dazu, dass der Gerichtsvollzieher persönlich (§ 193 ZPO) den PfÜB an den Drittschuldner zustellen muss. Damit ist eine einfache postalische Zustellung (§ 194 ZPO) ausgeschlossen.

     

    Der ursprünglich gesetzliche Gedanke war allerdings, dass der Drittschuldner die Erklärungen sofort bei der Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben können soll. In der Praxis stellte dies aber eher die Ausnahme dar. Stattdessen entstehen folgende Nachteile: