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  • · Fachbeitrag · Digitaler Vollstreckungsauftrag

    § 802a ZPO ab 1.10.26 angepasst: Das sind die praktischen Folgen

    Auch § 802a ZPO wird zum 1.10.26 an die neuen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung vollstreckbarer Ausfertigungen angepasst. Dies steht im Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F. und den erweiterten Vorschriften über elektronische Dokumente nach § 753 Abs. 4 ff. ZPO n. F. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/3737 S. 54) soll sichergestellt werden, dass der Gerichtsvollzieher seine gesetzlichen Regelbefugnisse künftig auch ausüben kann, wenn ihm keine körperliche vollstreckbare Ausfertigung übergeben worden ist. Damit wird ein bislang bestehender Medienbruch beseitigt und die Grundlage für einen vollständig digitalen Vollstreckungsauftrag geschaffen. 

    1. Rechtslage bis 30.9.26

    Nach derzeit geltendem Recht setzt § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO voraus, dass dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben worden ist. Erst mit der Übergabe ist er befugt, die in § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO genannten Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die physische Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung bildet damit derzeit die formale Grundlage der Beauftragung. Fehlt sie, kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht tätig werden.

     

    Auch bei elektronisch eingereichten Vollstreckungsaufträgen bleibt deshalb die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung im Original erforderlich. Die Vollstreckung ist insoweit bislang von papiergebundenen Abläufen geprägt.