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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Umwandlung in P-Konto soll kostenlos werden

    | Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB und der ZPO“ (BR-Drucksache 715/11) eingebracht. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen Schuldner und Bank. |

     

    Im Rahmen der beabsichtigten Novellierungen soll in § 850k Abs. 7 ZPO folgender S. 4 ergänzt werden: „Die Einrichtung der Pfändungsschutzfunktion hat kostenlos zu erfolgen und darf ohne ein berechtigtes Interesse des Instituts nicht zu einer darüber hinausgehenden Änderung des bestehenden Zahlungsdienstevertrags, zu einer Einschränkung der Kontofunktionen oder zu einer Erhöhung der Kosten für einzelne Dienstleistungen führen. Das bloße Einrichtungsverlangen des Schuldners begründet kein berechtigtes Interesse.“

     

    PRAXISHINWEIS | Das Pfändungsschutzkonto ist kein eigenständiges Kontomodell, das separat bepreist werden kann (LG Erfurt 14.1.11, 9 O 1772/10). Grund: Entgeltklauseln, die Vergütungsansprüche für Leistungen vorsehen, zu deren Erbringung das Kreditinstitut entweder bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, sind mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar (BGH BB 09, 905).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30705120