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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Das „Sperrfrist-Glücksrad“ dreht sich weiter

    | Gilt für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft seit dem 1.1.13 die neue Sperrfrist von nur zwei Jahren, wenn noch eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht vorliegt, oder gilt in diesen Fällen eine Sperrfrist von drei Jahren? Es kommt darauf an! |

     

    Selbstverständlich zwei Jahre - so sieht es das AG Dresden (21.2.13, 501 M 101116/13). Und ebenso selbstverständlich ist das AG Karlsruhe-Durlach der Auffassung, dass die dreijährige Sperrfrist gilt (19.2.13, 1 M 158/13). Es bleibt also dabei: Zurzeit ist es pure Glückssache, bei welchem Gerichtsvollzieher entsprechende Anträge gestellt werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 185 | ID 42346426