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  • · Aktivrente

    So müssen Gläubiger beim Zugriff vorgehen

    Bild: © Studio Romantic - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit der zum 1.1.26 in Kraft getretenen Aktivrente honoriert der Gesetzgeber die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus durch einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich aus abhängiger Beschäftigung. Für die Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass Schuldner als Rentner länger erwerbstätig mit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bleiben, sodass neben der (pfändbaren) Altersrente ein zusätzlicher pfändbarer Betrag aus Arbeitseinkommen entstehen kann. Dadurch können sich erstmalig oder weitaus höhere pfändbare Beträge ergeben. 

    1. Aktivrente = Arbeitseinkommen

    Die Aktivrente ist keine eigenständige Rentenleistung, sondern betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung von Arbeitseinkommen, das nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird. Vollstreckungsrechtlich gilt daher:

     

    • Einkünfte aus der Aktivrente sind Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 850 ff. ZPO.
    • Es handelt sich nicht um privilegierte Sozialleistungen.
    • Es existiert kein spezieller Pfändungsschutz.

     

    MERKE — Der steuerliche Freibetrag von bis zu 2.000 EUR monatlich hat keine Auswirkung auf die Pfändbarkeit.

     

    2. Zugriffsmöglichkeiten für Gläubiger

    Einkünfte aus der Aktivrente sind uneingeschränkt pfändbar, soweit sie die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO übersteigen. Ein besonderer Schutz – etwa vergleichbar mit Rentenanteilen nach § 54 SGB I – besteht nicht.

     

    Beachten Sie — Der Gläubiger kann daher einen

    • gesonderten PfÜB gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner erwirken (Modul E). Dies ist erforderlich, wenn bereits die Altersrente des Schuldners zuvor gepfändet wurde.
    • PfÜB gegen den Arbeitgeber und den Rentenversicherer als Drittschuldner erwirken (Modul E und F) und somit gleichzeitig Rente und Arbeitseinkommen pfänden.

     

    Der tatsächliche Vorteil für Pfändungsgläubiger besteht vor allem darin, dass durch die Aktivrente das monatliche Einkommen des Schuldners ggf. erstmals über die Pfändungsfreigrenze steigt und sich dadurch erstmals ein pfändbarer Betrag ergibt oder höhere pfändbare Beträge. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger stets die Zusammenrechnung beider gepfändeter Einkünfte beantragen muss (§ 850e Nr. 2a ZPO; Modul N)!

     

    Erfährt der Gläubiger erst später, also nachdem er bereits die Rente des Schuldners gepfändet hat, von Aktivrenteneinkünften, kann er nachträglich beantragen, dass diese mit dem zuvor gepfändeten Rentenanspruch zusammengerechnet wird (sog. Nachtragsverfahren). Eine zusätzliche Pfändung ist dabei nicht erforderlich. Die Pfändung des Haupteinkommens sowie der Antrag auf Addition genügen. Die Verwendung der amtlichen Formulare ist in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass eine formlose Antragstellung möglich ist (s. o., „Beachten Sie“, zweiter Aufzählungspunkt).

     

    Beispiel 1: Aktivrente – erstmalige Pfändungsmasse

    Der 65-jährige ledige Schuldner S. bezieht eine (unpfändbare) gesetzliche Rente von 1.400 EUR monatlich. Sein monatliches Aktivrenteneinkommen beträgt 1.900 EUR. Gläubiger G. pfändet beide Einkünfte und beantragt die Addition. Das Gericht erlässt einen PfÜB und ordnet die Zusammenrechnung an.

     

    Lösung

    Ohne die Pfändung der Aktivrente und Zusammenrechnung erhält G. nichts. Erst aufgrund der Pfändung und Addition der Einkünfte ergibt sich erstmalig ein monatlich pfändbarer Betrag von 1.221,50 EUR (Stand 1.7.25).

     

    Beispiel 2: Aktivrente – zusätzliche Pfändungsmasse

    In Abwandlung zum Beispiel 2 bezieht S. eine gesetzliche Rente von 1.700 EUR monatlich. Sein monatliches Aktivrenteneinkommen beträgt 1.900 EUR. G. pfändet beide Einkünfte und beantragt die Addition. Das Gericht erlässt einen PfÜB und ordnet die Zusammenrechnung an.

     

    Lösung

    Ohne die Pfändung der Aktivrente und Zusammenrechnung erhält G. nach der derzeitigen Pfändungstabelle (Stand 1.7.25) einen monatlich pfändbaren Betrag von 101,50 EUR. Aufgrund der Pfändung und Addition der Einkünfte ergibt sich aus dem Gesamtbetrag von 3.600 EUR ein monatlich pfändbarer Betrag von 1.431,50 EUR (Stand 1.7.25).

     

    Beachten Sie — Da ein gerichtlicher Zusammenrechnungsbeschluss nur für antragstellende Gläubiger wirkt, können vorrangige Gläubiger, die keine Zusammenrechnung beantragt haben, nur auf den von ihnen konkret gepfändeten Lohn(-Anteil) zugreifen (BAG NJW 97, 479). Eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen kann daher gerade für nachrangig pfändende Gläubiger vorteilhaft sein. Zwar kann der rangschlechtere Gläubiger das bessere Pfandrecht des vorrangigen Gläubigers nicht zerstören. Der nachrangige Gläubiger kann aber seine Rangposition dadurch verbessern, dass er noch auf den erhöhten Betrag zugreifen kann, der sich durch Zusammenrechnung ergibt und der von der Pfändung des vorrangigen Gläubigers nicht betroffen ist.

     

    Beispiel 3: Rente und Aktivrente – mehrere Gläubiger

    S. – ledig und kinderlos – bezieht eine monatliche Rente von 1.700 EUR netto. Daneben bezieht er noch 1.900 EUR aus einer Aktivrente. G. 1 pfändet erstrangig nur die gesetzliche Rente des S. nach § 850c ZPO. G. 2 pfändet dagegen beide Einkommen des S. und beantragt eine gerichtliche Addition.

     

    Lösung

    • G. 1 erhält pfändbaren Betrag aus dem Einkommen von 1.700 EUR gemäß der Lohnpfändungstabelle (Stand 1.7.25; § 850c Abs. 5 ZPO), somit monatlich 101,50 EUR.
    • G. 2 erhält den pfändbaren Betrag aus insgesamt 3.600 EUR (= 1.431,50 EUR monatlich).
    • Da G. 1 jedoch das bessere Pfandrecht hat, erhält dieser zunächst 101,50 EUR; G.2 erhält die Differenz aus dem für ihn pfändbaren Betrag von 1.431,50 EUR abzgl. 101,50 EUR, somit 1.330 EUR.
     

    3. Informationsgewinnung

    Gläubiger haben keinen direkten Automatismus, um zu erfahren, ob ein Schuldner eine Aktivrente bezieht. Informationen ergeben sich somit nur über gesetzlich geregelte Auskunfts- und Ermittlungsinstrumente.

     

    a) Vermögensauskunft (§ 802c ZPO)

    Fragen Sie gezielt danach, ob der Schuldner Renten bezieht und um welche Art der Rente (gesetzlich, betrieblich, privat, Aktivrente) es sich handelt. Ebenso ist zu erfragen, wer die auszahlende Stelle ist (z. B. Deutsche Rentenversicherung).

     

    b) Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher (§ 802l ZPO)

    Wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert oder Zweifel bestehen, kann der Gerichtsvollzieher gezielt Auskünfte einholen bei:

     

    • den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich des Bestehens von Rentenansprüchen bzw. der zahlenden Rentenversicherung
    • dem Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich bestehender Arbeitgeber (Hinweis auf Aktivrente + Beschäftigung)
    • den Kreditinstituten (Hinweis auf Renteneingänge)

     

    c) Arbeitgeberauskunft (§§ 836 Abs. 3, 840 ZPO)

    Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger bei gerichtlicher Anordnung die monatliche Lohnabrechnung herausgeben. Hieraus lassen sich das Netto- und Bruttoeinkommen, die Abzüge und die Steuerklasse erkennen. Dabei wird dann die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren sichtbar (steuerfreier Freibetrag bis 2.000 EUR, ausgewiesen in Lohnsteuerbescheinigung). Bei Steuerklasse VI bestätigt der Arbeitnehmer die Einmaligkeit des Freibetrags, was Gläubiger indirekt aus der Lohnabrechnung ableiten können.

     

    d) Kontopfändung

    Bei einer parallelen (P)-Kontopfändung sind Renten regelmäßig durch den Verwendungszweck erkennbar. Aus der Kombination von Renteneingang und zusätzlichem Arbeitseinkommen ergibt sich damit ein Hinweis auf den Bezug von Aktivrente.

     

    Checkliste — Feststellung einer Aktivrente

    Vorprüfung

    • Alter des Schuldners beachten (kurz vor Rentenbezug oder bereits Renteneintritt?)
    • Bestehen Hinweise auf parallele Erwerbstätigkeit?
    • Bestehen Angaben zu Rentenansprüchen?

     

    Ermittlungsmaßnahmen

    • Vermögensauskunft beantragt: Angaben zur (Aktiv)Rente?
    • Drittauskunft (§ 802l ZPO) veranlasst?
    • Kontopfändung ausgewertet (Rentenbuchungen?)

     

    Durchsetzung

    • Rentenversicherung als Drittschuldner ermittelt?
    • PfÜB beantragt?
    • Einkünfte (Rente + Aktivrente) zusammengerechnet (§ 850e Nr. 2a ZPO)
    • Pfändungsfreigrenzen überprüfen

     

    Nachkontrolle

    • Regelmäßige Aktualisierung der Einkommenslage (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide von Drittschuldner verlangen)
    • Änderungen (Rentenerhöhung, Jobwechsel) überwachen
     

    4. Muster: Pfändung Aktivrente und Addition

    a) Gleichzeitige Pfändung Rente und Aktivrente

     

    Module D, E, F, L, M und N

     
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    b) nachträgliche Pfändung von Aktivrente und Zusammenrechnung mit bereits gepfändeter Rente

     

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    Musterformulierung — Nachträgliche Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2a ZPO

    Es wird beantragt, nach § 850e Nr. 2a ZPO zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags anzuordnen, das Einkommen der Drittschuldnerin, das bereits durch Beschluss des Amtsgerichts … vom …, Az. … M … ./. … gepfändet wurde, mit dem Einkommen der Drittschuldnerin zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie aus dem Einkommen der Drittschuldnerin (genaue Angabe) nach dem SGB zu entnehmen (§ 850e Nr. 2a S. 3 ZPO).

     

    Module D, E, L und M

     
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    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 73 | ID 50699696