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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Veranstaltungshaftung: Keine Sicherungspflicht für Nachzügler

    | Bei Sportveranstaltungen haben Vereine Sicherungspflichten gegenüber den Teilnehmern und können bei Verstößen auch haftbar gemacht werden. Das beschränkt sich aber auf den vorgegebenen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung. Nachzügler dürfen keine fortgesetzten Sicherungsmaßnahmen erwarten, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |

     

    Im konkreten Fall war ein Nachzügler auf einer Radtour von einem Auto, das in die Strecke einbog, schwer verletzt worden, nachdem die Sperrung der Strecke aufgehoben war. Er nahm daraufhin den Verein auf anteiligen Schadenersatz in Anspruch. Das OLG verneinte einen Pflichtenverstoß der Organisatoren. Der Nachzügler durfte nicht darauf vertrauen, dass die Strecke weiterhin gesichert wurde. Für ihn galt die im Straßenverkehr übliche Sorgfaltspflicht und nicht mehr die Sondersituation der gesicherten Veranstaltung (OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2014, Az. 6 U 80/13; Abruf-Nr. 141126).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 3 | ID 42764706