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  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Ehrenamtsfreibetrag für Vorstand: Haftungsschutz nachgeholt

    | Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags auf 840 Euro zum 01.01.2021 hat es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis ist mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert worden. |

     

    Hintergrund | Der Ehrenamtsfreibetrag ist zum 01.01.2021 auf 840 Euro pro Jahr angehoben worden. Übersehen hatte der Gesetzgeber, dass der Ehrenamtsfreibetrag auch an ein Haftungsprivileg für Vereinsvorstände gekoppelt ist. Nach § 31a BGB haften Vereinsvorstände, die ehrenamtlich tätig sind oder nur eine geringe Vergütung erhalten, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Als „gering“ gelten Vergütungen in Höhe der Ehrenamtspauschale. Der neue Betrag von 840 Euro gilt jetzt auch für die Haftung. Das 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen ist am 06.04.2021 verkündet worden. Die Änderung gilt ab sofort (Bundesgesetzblatt 2021 I, S. 607 vom 06.04.2021).

    Quelle: ID 47368945