Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    „Corona-Gesetz“ gilt länger: Bis 31.08.2022 sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich

    | Virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich ‒ und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor. |

     

     

    Der bisherige Stand der Dinge

    In der September-Ausgabe hatte VB noch berichtet, dass die Übergangsregelungen aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ („Covid-19-Gesetz“) nur bis Ende 2021 gelten.

     

    Virtuelle Mitgliederversammlung wären ab dem 01.01.2022 dann nur noch mit entsprechender Satzungsregelung möglich gewesen. Zu dem Zeitpunkt war auch keine Rede davon, dass die gesetzlichen Sonderregelungen verlängert werden.

     

    Der neue Stand der Dinge

    Weil sich aber immer mehr manifestiert hatte, dass Corona auch das Vereinsleben noch länger erschweren wird, hat der Gesetzgeber kurzfristig doch reagiert. Im „Aufbauhilfegesetz 2021“ (Abruf-Nr. 224627) ist beschlossen worden, den Anwendungsbereich des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ bis zum 31.08.2022 zu verlängern. Konkret bedeutet das:

     

    • Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage weiterhin virtuell durchgeführt werden.
    • Das Gleiche gilt für schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
    • Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemie-Situation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
    • Vorstände bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.

     

    Wichtig | Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft. In der Gesetzesbegründung wird aber auch darauf verwiesen, dass von diesen Instrumenten im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn es unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint. Diese Einschränkung ist nicht nachvollziehbar.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 15 | ID 47675802