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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Mitgliederversammlung wegen Corona abgesagt: Gesetzgeber verschafft Vereinen Luft

    | Corona hat auch bei den Vereinen zugeschlagen. U. a. mussten Mitgliederversammlungen abgesagt werden, satzungsmäßig erforderliche Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern sind unterblieben. Prinzipiell kann das gravierende rechtliche Folgen haben. Der Gesetzgeber hat das aber erkannt und mit einer Gesetzesinitiative zumindest für das Jahr 2020 Abhilfe geschaffen. VB stellt Ihnen den Stand der Dinge dar. | 

    Problem Nummer Eins: Was wird aus der Vorstandswahl?

    Auch wenn das BGB keine Vorgaben zur Amtszeit macht, sehen viele Satzungen eine feste Amtszeit des Vorstands vor; üblich sind zwei bis zu vier Jahren.

     

    Wichtig | Dies ist nicht zwingend! Hat Ihr Verein keine Amtszeit in der Satzung vorgesehen, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis er abberufen wird. Ist die Amtszeit aber begrenzt, endet die Bestellung des Vorstands automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist (KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2012, Az. 25 W 78/11, Abruf-Nr. 121500). Diese Frist wird auf den Tag genau ermittelt (§§ 186, 188 BGB).