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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Sammelanmeldung von Ehrenamtlern gesetzlich abgesichert

    | Nachdem das Bundessozialgericht die Sammelanmeldung bei der freiwilligen Unfallversicherung von Ehrenamtsträgern in Frage gestellt hatte, hat der Gesetzgeber nachgezogen: Das Verfahren ist jetzt in § 6 Sozialgesetzbuch VII ausdrücklich geregelt. Eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist demnach nicht erforderlich. |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Seit 2005 können sich Vorstände von gemeinnützigen Vereinen freiwillig zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Diese Versicherungsmöglichkeit wurde später auf beauftragte Ehrenamtsträger ausgedehnt. Der Versicherungsschutz kostet pro Ehrenamtler 2,73 Euro im Jahr.
    • Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Damit sind alle Sammelanmeldungen, die bisher gemacht wurden, rechtlich einwandfrei.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 2 | ID 37684440