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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten mit Genehmigung der Kommune

    | § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII regelt einen besonderen Versicherungsschutz für Personen, die für eine privatrechtliche Organisation im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. Das LSG Bayern erläutert die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in solchen Fällen. |

     

    Unfall bei einer für Gemeinde verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeit

    Ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins transportierte Material für Bauarbeiten am Sportheim. Bei der Fahrt verunglückte das Mitglied und erlitt schwerste Verletzungen. Die Sportanlage war im Eigentum der Gemeinde, die sie an den Verein verpachtete. Strittig war, ob in diesem Fall die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII greift. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft (BG) fehlte die erforderliche Beauftragung oder Einwilligung der Gemeinde, weil der Verein die Arbeiten weitgehend in Eigenregie ausführte.

     

    LSG Bayern bejaht Unfallversicherungsschutz

    Das LSG sprach dem verunglückten Vereinsmitglied Leistungen der BG zu und erläutert, dass es hier auf die konkreten Vereinbarungen ankommt (LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2021, Az. L 3 U 333/19, Abruf-Nr. 224901).