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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Vermietung von Sportanlagen an Gastmitglieder: Fiskus setzt Steuergestaltungen Grenzen

    | Die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Wird dagegen an Nichtmitglieder vermietet, sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Gestaltungsorientierte Vereine bieten deshalb Sondermitgliedschaften an, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Dem setzt die Finanzverwaltung jetzt Grenzen. |

    Überlassung von Sportanlagen als Zweckbetrieb

    Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen ist ein Zweckbetrieb, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 12 zu § 67a).

     

    Miete durch Vereinsmitglieder hat zwei steuerliche Vorteile

    Ein Verein, der Personen oder Gruppen, die die Vereinsanlagen (zum Beispiel Tennisplätze oder Sporthallen) kurzzeitig mieten, als Mitglieder behandeln kann, hat dabei gleich zwei steuerliche Vorteile:

     

    • Beim Verein sind die Mieteinnahmen körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
    • Der Mieter muss statt 19 Prozent nur 7 Prozent Umsatzsteuer zahlen.

     

    Sondermitgliedschaft als Gestaltungsmodell

    Nicht wenige Vereine, die ihre Anlagen an Dritte vermieten, haben deswegen eine Sondermitgliedschaft eingeführt. In der Regel ist sie mit kurzen Austrittsfristen und einem Stimmrechtsausschluss verbunden. So werden die Mieter motiviert, dem Verein beizutreten, ohne dass sie wesentliche Mitbestimmungsrechte haben. Da die Vereine einen Teil der Steuerersparnis an die Mieter weitergeben können, ist das für diese auch preislich attraktiv.

    Finanzverwaltung beschränkt Gestaltungsmöglichkeiten

    Solche Mitgliedschaften, die nur darauf gerichtet sind, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sollen nicht durch die Zweckbetriebszuordnung begünstigt werden. Eine entsprechende Regelung hat das BMF jetzt in den AEAO (Ziffer 12 zu § 67a) aufgenommen (BMF, Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 - S 0062/14/10009; Abruf-Nr. 143753).

     

    Die Vermietung an Gast- oder Sondermitglieder soll nur noch begünstigt sein, wenn sie sich nicht von einer Regelmitgliedschaft unterscheidet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

    • die Mitgliedschaft nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird (das heißt für weniger als sechs Monate),
    • diese Mitglieder keine anderen Beiträge zahlen als Vollmitglieder,
    • ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber Vollmitgliedern eingeschränkt sind, insbesondere, wenn sie kein Stimmrecht haben.

    Mit Satzungsgestaltung Steuervorteile weiter nutzen

    Vereine, die Mietern ihrer Sporteinrichtungen solche Gastmitgliedschaften anbieten, müssen also ihre Satzung anpassen, wenn sie auch künftig die Steuervorteile nutzen wollen. Die Mitgliedschaft darf sich dabei in den oben genannten Aspekten nicht von Regelmitgliedschaften unterscheiden. Problematisch sind hier in der Regel zwei Aspekte:

     

    • Die Austrittsfristen sollen relativ kurz sein, um eine Mitgliedschaft auch für Nutzer attraktiv zu machen, die sich nicht langfristig binden wollen.
    • Die Mieter, die nur wegen der stundenweisen Sportanlagennutzung Mitglieder werden, sollten keine Mitwirkungsrechte im Verein haben.

     

    Da es - außer dem Stimmrecht - keine Vorgaben für die Vollmitgliedschaft gibt, wird eine Gestaltungsmöglichkeit darin liegen, die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten generell anzupassen. Denkbare wären folgende Maßnahmen:

     

    • Eine Befristung der Mitgliedschaft zu streichen und dafür für alle Mitglieder relativ kurze Kündigungsfristen einzuführen, die nicht aufs Jahresende bezogen sind (zum Beispiel jederzeit mit einer Frist von drei Monaten).
    • Statt eines Stimmrechtsausschlusses für Gastmitglieder eine Regelung einzuführen, nach der ein Stimmrecht erst ein halbes oder ganzes Jahr nach dem Beitritt besteht. Damit wären Stammmitglieder nicht betroffen.
    • Die Mitgliedsgebühren in kürzeren als Jahreszeiträumen zu erheben oder eine Rückgewähr von Beiträgen bei unterjährigem Austritt festzulegen.

     

    Verzichtet werden sollte auf eine befristete Mitgliedschaft mit automatischem Ende. Ein völliger Verzicht auf eine Austrittsfrist ist dagegen möglich. Nach BGB ist ein Austritt ohnehin jederzeit und unbefristet zulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Konditionen für eine Mitgliedschaft in dieser Weise anzupassen, kann auch ein sinnvolles Instrument zur Mitgliederakquise sein. Dass Mitglieder, obwohl sie völlig inaktiv sind, ihre Mitgliedschaft nicht kündigen, ist in Sportvereinen ein weit verbreitetes Phänomen. Der Verein hat so ein Beitragsaufkommen durch Mitglieder, die er als Mieter der Sportanlage vielleicht nicht langfristig hätte binden können.

     

    Beachten Sie |Auch Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben dort Rede- und Antragsrecht. Es ist also nicht möglich, eine Gastmitgliedschaft zu gewähren, bei der dem Gastmitglied jegliche Mitwirkungsrechte entzogen werden.

    Umsatzsteuerfreie Vermietung auch an Nichtmitglieder

    Umsatzsteuerfrei kann die Vermietung auch an Nichtmitglieder erfolgen. Die Vermietung von Sportanlagen ist nach Gemeinschaftsrecht bei gemeinnützigen Sportvereinen grundsätzlich umsatzsteuerfrei (Artikel 132 Abs. 1m Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Mit der Umsatzsteuerbefreiung entfällt aber auch (teilweise) der Vorsteuerabzug. Zudem fallen die Einnahmen unverändert in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 3 | ID 43174753