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  • · Fachbeitrag · Vereinspraxis

    Überlassung von Vereinsanlagen und -geräten: In diesen Fällen fallen Erlöse in den Zweckbetrieb

    | Die Überlassung von Anlagen, Räumen oder Geräten an Mitglieder und Dritte kann in bestimmten Fällen ein Zweckbetrieb sein. Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben sich bisher vor allem zum Thema „Überlassung von Sportanlagen“ geäußert. Die Vermietung kann aber auch in anderen Fällen begünstigt sein. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, welche steuerrechtlichen Voraussetzungen gefordert sind und in welchen Einzelfällen eine Steuerbegünstigung möglich ist. | 

    Allgemeine und besondere Zweckbetriebe

    Um jeden Einzelfall bewerten und lösen zu können, muss man wissen, wie sich ein Zweckbetrieb definiert. In der AO werden Zweckbetriebe einerseits allgemein definiert (§ 65 AO). Andererseits sind bestimmte Zweckbetriebe aber auch konkret benannt (Katalogzweckbetriebe - § 66 bis 68 AO). Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Frage beantworten zu können, ob und wann die Überlassung von Anlagen und Geräten ein Zweckbetrieb ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die §§ 66 bis 68 AO sind gegenüber § 65 AO vorrangig. Die steuerliche Begünstigung eines Zweckbetriebs nach §§ 66 bis 68 AO setzt nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt (BFH, Urteil vom 4.6.2003, Az. I R 25/02, Abruf-Nr. 032172). Genau an dieser Anforderung scheitert aber die Zweckbetriebseigenschaft vielfach.