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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Pensionspferdehaltung kann Zweckbetrieb sein

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für möglich, dass bei Reitvereinen, die neben dem Reitsport auch eine Pferdepension anbieten, die Pensionspferdehaltung als Zweckbetrieb eingestuft wird. |

     

    Zwar hat der BFH darüber nicht abschließend entschieden. Er sieht aber einen engen Zusammenhang zwischen Pensionspferdeleistungen und der Förderung des Reitsports. Das in § 65 Abgabenordnung niedergelegte Kriterium der Zwecknotwendigkeit ist also gegeben. Dass die Pensionspferdehaltung möglicherweise eine Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern darstellt, sieht der BFH nicht grundsätzlich als Ausschlussgrund.

     

    Wichtig | Der BFH hat damit die Einschätzung der Vorinstanz verworfen, das Angebot einer Pferdepension sei eine eigenständige, vom eigentlichen Vereinszweck losgelöste, Tätigkeit (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2011, Az. 12 K 4547/08). Ob die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb im konkreten Fall erfüllt sind, hat der BFH nicht entschieden. Diese Frage muss das FG jetzt klären (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. XI R 34/11; Abruf-Nr. 140410).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42554068