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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Steuerbegünstigung von Pferdepensionen: BFH-Urteil bringt endgültiges Aus

    | Ein gemeinnütziger Reitverein, der auch Pferdepensionen anbietet, kann für die Vergütung der entsprechenden Leistungen weder einen Steuerbefreiungstatbestand nach Gemeinschaftsrecht nutzen noch den reduzierten Zeckbetrieb-Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterwerfen. Es gilt vielmehr der Regelsteuersatz. Das hat der BFH klargestellt und damit einer wahren Urteils-Odyssee ein Ende bereitet. |

    Pferdepension ist kein Zweckbetrieb

    Ein Zweckbetrieb setzt nach § 65 AO u. a. voraus, dass

    • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (Zwecknotwendigkeit) und