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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    Beteiligung an KG mit ruhendem Gewerbebetrieb ist begünstigt

    | Eine gemeinnützige Körperschaft, die an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist, darf daraus resultierende Einkünfte der Vermögensverwaltung zuordnen. Diese erfreuliche Rechtsprechung des BFH hat das FG Niedersachsen jetzt auf Beteiligungen an Personengesellschaften ausgedehnt, deren Gewerbebetrieb ruht. |

     

    Hintergrund | Gewerblich geprägte Personengesellschaften erzielen nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Tatsächlich gehen die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach. Diese Fiktion gewerblicher Einkünfte deckt sich nicht mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO (BFH, Urteil vom 17.3.2010, Az. IV R 41/07; Abruf-Nr. 101477) und gilt auch für Personengesellschaften mit ruhendem Gewerbebetrieb (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2013, Az. 10 K 158/13; Abruf-Nr. 133753).

     

    Im konkreten Fall hatte eine KG, die im Einzelhandel tätig war, ihre Geschäfte verkauft und nur noch Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien bezogen. An der KG war eine gemeinnützige Stiftung beteiligt. Das Finanzamt behandelte die Beteiligung als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das FG entschied anders. Die Beteiligung sei der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen aktiven oder einen ruhenden Gewerbebetrieb handele. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft übe immer einen Gewerbebetrieb aus.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 2 | ID 42426564