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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten und die Umsatzsteuer: BMF mit ergänzenden Hinweisen

    | Ein Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn es nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das BMF hat in einem Erlass aus dem Jahr 2013 die Voraussetzungen dafür klargestellt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert ( VB 5/2013, Seite 5 ). In einer gemeinsamen Eingabe hatten mehrere große Verbände weitere Klarstellungen verlangt. Das BMF ist dieser Forderung nun nachgekommen. |

    Was heißt ehrenamtlich?

    Eine formale Definition von Ehrenamtlichkeit lehnt das BMF ab (BMF, Schreiben vom 29.8.2014, Az. IV D 3 - S - 7185/09/10001-04; Abruf-Nr. 143175).

     

    BMF verweist auf vom BFH entwickelte Kriterien

    Es verweist auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.5.2008, Az. XI R 70/07; Abruf-Nr. 082823). Danach sind ehrenamtlich alle Tätigkeiten, die

    • in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ausdrücklich als solche genannt werden,
    • man im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet,
    • unter den materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit fallen; die also ohne eigennütziges Erwerbsstreben, ohne Hauptberuflichkeit sowie für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht werden.

     

    Auch wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist, ist die Tätigkeit nicht begünstigt, wenn man davon ausgehen muss, dass das Amt beruflich ausgeübt wird. Dass eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, genügt so - so das BMF - für sich genommen noch nicht. Es ist immer eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich.

     

    Bloße Satzungsdefinitionen (zum Beispiel bei kommunalen Zweckverbänden) genügen dabei nicht den Anforderungen an eine gesetzliche Regelung von Ehrenamtlichkeit.

    Hauptberuflichkeit als Ausschlusskriterium

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG ist unter anderem die fehlende Hauptberuflichkeit. Das bezieht sich sowohl auf die Höhe der Vergütung als auch auf den Zeitumfang.

     

    Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit

    Zum zeitlichen Umfang einer ehrenamtlichen Tätigkeit stellt das BMF klar, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG keine Beschränkung auf eine bestimmte Stundenzahl vorsieht. Auch Tätigkeiten mit großem Zeitumfang können also begünstigt sein.

     

    Wichtig | Der Zeitaufwand kann aber auf eine hauptberufliche Teil- oder Vollzeitbeschäftigung hinweisen. Dann liegt keine Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit vor. Die Tätigkeit - so das BMF - wird auch nicht automatisch dadurch ehrenamtlich, wenn sie neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Auch nebenberufliche Tätigkeiten können nämlich erwerbsbezogen sein.

     

    Höhe der Vergütung

    Im Einzelfall spricht sogar eine Entschädigung, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden kann, nicht gegen eine Hauptberuflichkeit. Der BFH hat das am Beispiel eines Schöffen verdeutlicht, der durch ein strafrechtliches Großverfahren zeitlich stark beansprucht ist. Trotzdem ist diese Tätigkeit begünstigt (BFH, Urteil vom 16.12.1987, Az. X R 7/82).

    Gestaltung durch entsprechende Satzungsformulierung

    Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen reicht es dem BMF zufolge für die Steuerbefreiung aus, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche, Monat oder Jahr für die Organisation tätig ist. Die Formulierung kann frei gewählt werden.

     

    Die Regelungen zur Höhe der Pauschalen und zum voraussichtlichen Zeitaufwand müssen nicht in der gleichen Satzung bzw. im gleichen Gremienbeschluss festgehalten werden. Es genügt, wenn sich aus der Höhe der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die Betragsgrenzen aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE nicht überschritten werden. Danach sind Vergütungen bis 50 Euro pro Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro pro Jahr ohne Schaden für die Steuerbefreiung.

     

    Der Ehrenamtler muss den tatsächlichen Zeitaufwand für das Ehrenamt glaubhaft machen (Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Dabei ist - so auch das BMF - kein Einzelstundennachweis erforderlich. Es genügt, wenn er zum Beispiel Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der Einsätze auflistet. Die Aufstellung muss nicht für jedes Jahr neu gemacht werden. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann auf das Vorjahr verwiesen werden.

     

    FAZIT | Die Definition der Tätigkeiten, die von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG umfasst sind, bleibt vor allem bezogen auf den Zeitumfang problematisch. Ist die Stundenzahl nur gering, kann von einer Steuerbefreiung ausgegangen werden, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Vor allem bei einem zeitlich umfänglichen Einsatz kann keine pauschale Bewertung vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung behält sich auch zukünftig die inhaltliche Prüfung des Einzelfalls vor.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „BMF regelt Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten neu“, VB 5/2013, Seiten 5 bis 8
    • BMF, Schreiben vom 29.8.2014, Az. IV D 3 - S - 7185/09/10001-04; Abruf-Nr. 143175
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 5 | ID 43040008