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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF regelt Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten neu

    | Gemeinnützige Organisationen sind oft nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei Rechnungen von freien Mitarbeitern oder Entgelten von Führungspersonen, die umsatzsteuerpflichtig sind, entfällt dann die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Deshalb ist es für Vereine oft besser, wenn Rechnung oder Entgelte umsatzsteuerfrei sind. § 4 Nr. 26b UStG sieht das auch ausdrücklich vor. Das BMF hat jetzt die Voraussetzungen dafür vorgestellt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend (UStAE) geändert. |

    Die Grundsätze der Umsatzsteuerbefreiung

    Nach § 4 Nr. 26b UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Anders als die Regelung des Nr. 26a UStG, die nur bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts greift, sind keine bestimmten Anforderungen an die Rechtsform des Auftraggebers gestellt.

     

    Begünstigt sind generell alle Tätigkeiten im Dienst privatrechtlicher Träger, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen (BMF, Schreiben vom 27.3.2013, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-04; Abruf-Nr. 131215).