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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kost und Logis bei Seminaren: Begünstigte Besteuerung sichern

    | Die OFD Niedersachsen hat gemeinnützigen Seminaranbietern eine Steilvorlage gegeben, wie diese gewährleisten, dass Einnahmen, die auf Kost und Logis entfallen, nur mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden. |

     

    Hintergrund | Die Unterbringung und Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nach § 68 Nr. 8 AO ein Zweckbetrieb. Sie wird aber nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert, wenn sie vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Das ist regelmäßig der Fall, wenn es sich nicht um bloße Nebenleistungen zur Seminarteilnahme handelt oder Verpflegung und Unterbringung für die Seminarteilnahme nicht unverzichtbar sind (BFH, Urteil vom 8.3.2012, Az. V R 14/11; Abruf-Nr. 121803). Nach Auffassung der OFD dient ein Zweckbetrieb aber nur dann der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er mehr als 50 Prozent seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch zusätzliche und wettbewerbsrelevante Leistungen erzielt. Dazu zählen aber nicht die Leistungen, die auch bei anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen - also die Beherbergungsumsätze (OFD Niedersachsen, Schreiben vom 27.6.2014, Az. S 7242 a - 28 - St 184; Abruf-Nr. 143117). 

     

    PRAXISHINWEIS | Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung sind also nur dann nicht begünstigt, wenn der Anteil der Verpflegung mehr als 50 Prozent ausmacht. Gemeinnützige Seminaranbieter haben es also in gewissem Umfang selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Ausweis der Kosten bei den Teilnehmerrechnungen die Regelbesteuerung zu vermeiden; nämlich indem die berechneten Verpflegungskosten nicht höher sind als die Übernachtungskosten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 43034118