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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH erschwert Nutzung unterschiedlicher Steuersätze bei gemischter Leistung

    | Gemeinnützige Einrichtungen haben mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu tun. Nicht selten handelt es sich dabei um „gemischte“ Leistungen. Der EuGH hat jetzt die Nutzung unterschiedlicher Steuersätze bei gemischten Leistungen erschwert. Prüfen Sie, ob Ihr Verein von der Entscheidung betroffen ist und ziehen Sie die richtigen Schlüsse. |

    Der Fall vor dem EuGH

    In dem Fall hatte der Betreiber einer Fußballarena in den Niederlanden ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. In dem Stadion war u. a. ein Museum untergebracht. Der Betreiber bot Rundgänge an, die sowohl eine Stadionführung als auch den Besuch des Museums umfassten. Beide Teilleistungen besteuerte er mit unterschiedlichen Steuersätzen. Er begründete das damit, dass der Museumsbesuch eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Kultur oder als Erholung und Vergnügen sei, für die nach niederländischem Recht der ermäßigte Steuersatz gilt.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der Oberste Gerichtshof der Niederlande kam dagegen zum Ergebnis, dass die Dienstleistung aus 2 Bestandteilen bestehe ‒ dem geführten Stadionrundgang und dem Besuch des Museums. Dabei stelle der Stadionrundgang den Hauptbestandteil, der Museumsbesuch den Nebenbestandteil dar. Beide Leistungen ergäben in Summe eine einheitliche Leistung, die dem gleichen Steuersatz unterworfen werden müsse. Der EuGH hat diese Auffassung geteilt (EuGH, Urteil vom 18.01.2018, Rs. C-463/16, Abruf-Nr. 200481)