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  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    „Spendensammelevent“ eines Sponsors: Betriebsausgabenabzug nicht gefährden

    |  Ein recht erfolgreicher „Fundraisingbaustein“ gemeinnütziger Organisationen besteht darin, mit Unternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft einen Event auszurichten, in dem Spenden für die gemeinnützige Organisation oder eine bestimmte Aktion gesammelt werden. Damit der Sponsor nicht nur etwas für sein Image tut, sondern die Aufwendungen auch steuerlich geltend machen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Das lehrt eine Entscheidung des FG Hessen. |

    Golfturnier für „Tour der Hoffnung“

    Im konkreten Fall unterstützte ein Unternehmen die „Tour der Hoffnung“. Das ist eine Radveranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. In diesem Zusammenhang veranstaltete das Unternehmen ein Golfturnier. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant beim Golfplatz an. In dessen Rahmen warb das Unternehmen um Spenden für die „Tour der Hoffnung“.

     

    Das Finanzamt verweigerte für die Aufwendungen (Miete des Golfplatzes, Bewirtung der Teilnehmer in der Abendveranstaltung im Golfclub) den Betriebsausgabenabzug. Begründung: Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürften den Gewinn nicht mindern. Das stehe in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Bei der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers mit anschließender Abendveranstaltung handle es sich um ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Folglich sei der Betriebsausgabenabzug tabu.

    FG Hessen lehnt Betriebsausgabenabzug ab

    Das FG Hessen gab dem Finanzamt Recht. Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handle es sich - in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und Spenden - dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Diese Vorteile können insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen (FG Hessen, Urteil vom 22.5.2013, Az. 11 K 1165/12; Abruf-Nr. 132713).

     

    Veranstaltung unterfällt dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 EStG

    Der Betriebsausgabenabzug ist aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke sowie die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repräsentation. Darunter fallen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen.

     

    Spendengewinnung als Hauptzweck des Golfturniers hilft nicht

    Dass der Hauptzweck der Veranstaltung die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche Betätigung gewesen sei, spielt dabei keine Rolle. Es kommt lediglich auf die Art der Aufwendungen an. Da sie unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen - unabhängig davon, aus welchen Motiven die Ausgaben getätigt werden.

     

    Werbung fürs Unternehmen muss Spendensammelzweck überwiegen

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Ziele getätigt werden, sind für sich betrachtet nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Sie stellen vielmehr steuerlich nicht relevante Kosten der privaten Lebensführung dar. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn zusätzlich zum Zweck des sozialen Engagements unternehmerische Zwecke verfolgt werden, wie etwa Werbung für das Unternehmen oder die Gewinnung von Kunden, die auf eine betriebliche Veranlassung schließen lassen.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das FG hat sich bei der Bewertung des Sachverhalt streng an die Vorgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gehalten. Es schien aber Zweifel zu haben, ob das Abzugsverbot auch im Rahmen solcher Sponsoringaktivitäten gilt. Es hat deshalb wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen. Das Unternehmen hat diese Chance wahrgenommen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. IV R 24/13 geführt.
    • Auf die Spenden, die im Rahmen des Golfturniers gesammelt wurden, hat der versagte Betriebsausgabenabzug keine Auswirkung. Sie sind steuerlich abzugsfähig, wenn von der begünstigten Organisationen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde.
     

    Gestaltungsempfehlungen für Vereine und Sponsoren

    Eine Veranstaltung eines Unternehmers, die den Zweck verfolgt, Mittel für gemeinnützige Zwecke einzuwerben, führt also nur dann zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn damit auch eigene Unternehmensziele verfolgt werden. Der Unternehmer (Sponsor) muss nachweisen können, dass sein Unternehmen von der Veranstaltung wirtschaftlich profitiert.

     

    Bei der Bewirtung von Personen muss ein geschäftlicher Anlass nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss Nachweise dafür vorgelegen, welchem konkreten Zweck die Veranstaltung dient, das heißt welcher Personenkreis aus welcher Veranlassung bewirtet wurde. Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen (Einkommensteuer-Richtlinien, R 4.10, Abs. 6).

     

    1. Kooperation mit Sportverein als alternatives Modell

    Da die Übernahme von Kosten für Sportveranstaltungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt, bietet sich für die Spendenakquise ein anderes Modell an: Das Unternehmen könnte eine solche Veranstaltung in Kooperation mit einem gemeinnützigen Sportverein durchführen. Die Teilnehmer zahlen an den Verein eine Teilnahmegebühr mit der Maßgabe, dass die überschüssigen Einnahmen an das gemeinnützige Projekt weitergereicht werden.

     

    • Beim Sportverein sind die Teilnahmegebühren wegen der Zweckbetriebszuordnung ertragsteuerfrei und nach 4 Nr. § 22b UStG umsatzsteuerbefreit. Eine Weitergabe der überschüssigen Mittel an das gemeinnützige Spendenprojekt ist nach § 58 Nr. 2 AO möglich.

     

    • Weitere Zahlungen, die das Unternehmen an den Sportverein leistet, können dann wiederum als Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben sein. Hier genügt es, wenn der Verein auf die entsprechenden Zahlungen des Unternehmens werbewirksam hinweist.

     

    2. Zumindest Bewirtungskosten zu 70 Prozent steuerlich absetzen

    Die Übernahme der Kosten für die Sportveranstaltung fällt wie gezeigt unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Möglich ist dagegen - im Rahmen der 70-Prozent-Grenze - der Betriebsausgabenabzug für die bloße Bewirtung der Geschäftspartner, auch im Rahmen eines solchen Golfturniers (Abendveranstaltung).

     

    Viele Vereine bieten diese Möglichkeit als sogenannte Hospitality-Leistung an (VB 2/2013, Seite 6). Wichtig ist, dass der geschäftliche Anlass der Bewirtung nachgewiesen wird.

     

    Zulässig sind auch Geschenke, wenn die Kosten pro Person und Jahr nicht höher sind als 35 Euro (Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EstG). Im Rahmen dieser Grenze kann der Unternehmer zum Beispiel die Eintrittskarten zur Veranstaltung übernehmen.

    Klassisches Sponsoring und der Betriebsausgabenabzug

    Last but not least noch einmal der Hinweis, dass klassische Sponsoringausgaben grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben sind. Voraussetzung ist, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (BMF, Schreiben vom 18.2.1998, Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98).

     

    Der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen kann dabei ein nur mittelbarer sein. Es muss also keine konkrete werbliche Gegenleistung des Zahlungsempfängers vorliegen. Allein die öffentliche Wirkung der „guten Tat“, also die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil für den Sponsor begründen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 8 | ID 42283066