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  • 29.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132713

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 22.05.2013 – 11 K 1165/12

    - Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport
    und damit zusammenhängende Veranstaltungen
    - Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten
    oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen
    handelt.
    - Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw.
    die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung
    einer Neigung des Unternehmens diente.
    - Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten
    oder privaten Neigungen nachzugehen.
    - Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier
    typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der
    Repräsentation zu dienen.


    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben.
    Die Klägerin, eine OHG, betreibt ein Versicherungsbüro. Sie erzielte hieraus in den Streitjahren 2005-2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
    Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in den Streitjahren einheitlich
    und gesondert festgestellt.
    Die Klägerin reichte für die Streitjahre beim Beklagten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
    sowie
    Gewerbesteuererklärungen ein. In der Bilanz machte sie – soweit vorliegend
    von Interesse – Aufwendungen für Golfturniere für das Jahr 2005 in Höhe von 10.962,- €, für das Jahr 2006 in Höhe von 14.580,-
    €, für das Jahr 2007 in Höhe von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 18.900,74 € als Betriebsausgaben geltend.
    Den geltend gemachten Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
    Die Klägerin unterstützte in den Streitjahren die „Tour der Hoffnung”, bei der es sich um eine Radveranstaltung handelte,
    bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von Sponsoren
    getragen. Die Klägerin veranstaltete in den Streitjahren einmal jährlich anlässlich der „Tour der Hoffnung” ein Golfturnier
    im Golfpark A. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant bei dem Golfplatz an. Die Turniere
    waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, die zu Gunsten der jährlich stattfindenden
    „Tour der Hoffnung” veranstaltet wurden. An der Abendveranstaltung der Klägerin nahmen Vertreter der „Tour der Hoffnung”,
    Prominente und interessierte Dritte teil. Zum Teil handelte es sich bei den Teilnehmern um Geschäftspartner der Klägerin.
    Die Personen, die am Golfturnier teilnahmen, nahmen zu einem Großteil auch an der Abendveranstaltung teil. Einige Personen
    nahmen ausschließlich an der Abendveranstaltung teil. Die Klägerin legte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013
    Teilnehmerlisten vor, auf die Bezug genommen wird.
    In der exemplarisch für das Jahr xxxx vorliegenden Broschüre zur Bekanntmachung der „Tour der Hoffnung” wurden als Leistungen
    im Rahmen der Teilnahme an dem Golfturnier der Klägerin die Turnierteilnahme, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, ein
    Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz aufgeführt. Zum Startgeld heißt es
    in der Broschüre:”nach Vereinbarung; um eine großzügige Spende für die Tour der Hoffnung wird gebeten”. Die Teilnehmer zahlten
    hingegen weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. In der Broschüre wurde weiter darauf hingewiesen,
    dass die Spendenabwicklung durch die Klägerin selbst erfolge. Die Klägerin war auch als Partner auf den Internetseiten der
    Veranstalter der „Tour der Hoffnung” erwähnt.
    Die Durchführung des Golfturniers erfolgte durch den Betreiber des Golfplatzes. Die Platzmiete wurde von der Klägerin getragen.
    Die Kosten für die Anmietung des Restaurants sowie für die Bewirtung wurden ebenfalls der Klägerin in Rechnung gestellt.
    Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers mit Abendveranstaltung beliefen sich im Jahre 2005 auf 10.962,04 €, im Jahre 2006
    auf 14.580,16 €, im Jahre 2007 auf 20.769,42 € und im Jahre 2008 auf 18.900,74 €.
    Der Beklagte erließ am 13. Februar 2007 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    für das Jahr 2005, in welchem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 136.792, 54 € feststellte. Für das Jahr 2006
    erließ er am 07. Januar 2008 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
    in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 133.580,39 € festgestellt wurden. Für das Jahr 2007 erging am 20.
    März 2009 ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb in Höhe von 137.833,55 € festgestellt wurden. Die Veranlagungen erfolgten antragsgemäß. Die Bescheide ergingen
    jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
    Am 13. Februar 2007 erließ der Beklagte für das Jahr 2005, am 07. Januar 2008 für das Jahr 2006 und am 20. März 2009 für das
    Jahr 2007 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für das Jahr 2005 in Höhe von 4.410,- €, für
    das Jahr 2006 in Höhe von 4.090,- € und für das Jahr 2007 in Höhe von 4.440- € festgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem
    Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
    Im Jahre 2010 fand bei der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2007 eine Außenprüfung statt. Diese kam ausweislich des Betriebsprüfungsberichts
    vom 25. November 2010 zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltungen
    nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Es stehe vielmehr dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs.
    5 S. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder
    Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürften.
    Bei der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers der Klägerin mit anschließender Abendveranstaltung handele es sich um ähnliche
    Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Neben weiteren für das vorliegende Verfahren unerheblichen Feststellungen versagte die
    Betriebsprüfungsstelle ebenfalls die Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft im Golfclub.
    Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ jeweils am 23. Dezember 2010 geänderte Feststellungsbescheide, in welchen
    er für das Jahr 2005 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 210.816,81 €, für das Jahr 2006 in Höhe von 160.532,37 €
    und für das Jahr 2007 in Höhe von 164.684,38 € feststellte. Jeweils unter dem 23. Dezember 2010 erließ der Beklagte zugleich
    geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in welchen er für das Jahr 2005 den Gewerbesteuermessbetrag auf 8.115,- €, für das Jahr
    2006 auf 5.435,- € und für das Jahr 2007 in Höhe von 5.785,- € festsetzte. Dabei ließ er die Aufwendungen für die Golfturniere
    einschließlich Abendveranstaltung sowie die Kosten für die Mitgliedschaft im Golfclub nicht zum Abzug zu. Der Beklagte stützte
    die Änderung jeweils auf
    § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf.
    Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 23. Dezember 2010 mit beim Beklagten am 19. Januar 2011 eingegangenem Schreiben
    Einspruch ein.
    Der Beklagte erließ für das Jahr 2008 am 28. Februar 2011 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
    von Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 186.878,63 € fest. Ebenfalls am 28. Februar
    2011 erließ der Beklagte einen Gewerbesteuermessbescheid, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 5.680,- € festsetzte.
    Die erklärten Betriebsausgaben betreffend das Golfturnier einschließlich Abendveranstaltung ließ der Beklagte unberücksichtigt.
    Mit beim Beklagten am 09. März 2011 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide vom 28. Februar
    2011 ein und wandte sich – soweit vorliegend von Interesse – gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs hinsichtlich der
    Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltung. Ihrer Auffassung nach komme das Abzugsverbot des § 4
    Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG hinsichtlich der fraglichen Aufwendungen für die jeweiligen Golfturniere mit Abendveranstaltung nicht
    zur Anwendung. Der Hauptzweck der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers und der Abendveranstaltung sei die Unterstützung
    der „Tour der Hoffnung” und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Nach Auffassung der Klägerin
    handele es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit Sponsoring, die als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Diesbezüglich
    beruft sich die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18
    IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass). Danach seien die Aufwendungen im Zusammenhang
    mit der Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen beispielsweise in sportlichen
    oder sozialen Bereichen, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
    verfolgt würden (sog. Sponsoring), als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da die Klägerin im Rahmen der Veranstaltung des Golfturniers
    für ihre unternehmerischen Zwecke werbe, habe dieses zur Folge, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben
    abzugsfähig seien.
    Auf die Kosten für die Abendveranstaltung sei das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bereits deshalb nicht anzuwenden,
    da es sich diesbezüglich nicht um Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten, Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke
    handele.
    Jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er begründete
    seine Entscheidung damit, dass die Aufwendungen für das jeweilige Golfturnier und die jeweilige anschließende Abendveranstaltung
    nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien, da diesbezüglich die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegenstehe.
    Danach dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segelyachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die
    damit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke fielen
    insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung
    oder der Repräsentation. Auch der Golfsport und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen fielen unter das Abzugsverbot,
    da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation biete wie etwa
    der Segel-, Reit- oder Flugsport.
    Eine Trennung zwischen der Abendveranstaltung und dem eigentlichen Turnier sei nicht möglich. Die Abendveranstaltung, durch
    welche hauptsächlich Kosten der Restauration entstünden, sei als Bestandteil des Golfturniers anzusehen. Der anlässlich der
    „Tour der Hoffnung” xxxx herausgegebenen Broschüre sei zu entnehmen, dass die Teilnahme an der Abendveranstaltung eine der
    Leistungen sei, die den Teilnehmern des seitens der Klägerin veranstalteten Golfturniers geboten werde. Zudem werde in der
    Buchführung der Klägerin bei der Verbuchung der Kosten für die Abendveranstaltung auch im Buchungstext auf das Golfturnier
    hingewiesen.
    Unerheblich sei, dass die Kosten der Abendveranstaltung den Großteil der gesamten Turnierkosten ausmachten.
    Unter Berufung auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145-80- StO 224, meint der Beklagte,
    dass der Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 (sog. Sponsoringerlass) auf die Veranstaltung von Golfturnieren keine Anwendung
    finde.
    Zudem habe nach Auffassung des Beklagten der Sponsoringgedanke bei den seitens der Klägerin veranstalteten Turnieren nicht
    im Vordergrund gestanden. Die Turniere hätten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der „Tour der Hoffnung” gestanden,
    vielmehr sei im Rahmen der Bekanntmachung lediglich um eine Spende für die „Tour der Hoffnung” gebeten worden. Auch wenn zusätzlicher
    Zweck der Aufwendungen gewesen sein sollte, für das Unternehmen der Klägerin zu werben, stehe einem Betriebsausgabenabzug
    der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen. Denn durch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG wolle der Gesetzgeber
    die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung
    aufträten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. Deshalb seien die in § 4 Abs. 5
    S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art
    nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen seien. Im Anwendungsbereich der Vorschrift komme die Anwendung des
    sog. Sponsoringerlasses daher nicht in Betracht.
    Am 1. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin den Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den jährlichen
    Golfturnieren in den Streitjahren als Betriebsausgaben.
    Die Klägerin hält an ihrer außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest. Sie trägt ergänzend vor, dass das Abzugsverbot
    des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG auf die streitgegenständlichen Aufwendungen bereits deshalb nicht anwendbar sei, da die in
    der Verfügung der OFD Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145-80- StO 224 aufgeführten Sachverhalte und die in der Rechtsprechung
    des Bundesfinanzhofs
    – BFH – entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Der BFH habe zwar entschieden, dass auch der
    Golfsport und damit zusammenhängende Aufwendungen für die Bewirtung vom Abzugsverbot betroffen seien. Gegenstand dieser Rechtsprechung
    seien aber Sachverhalte gewesen, bei denen die Golfturniere zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen
    Neukunden veranstaltet worden seien. Der BFH habe zudem entschieden, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers
    dann zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehörten, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung
    die Möglichkeit bestehe, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen.
    Im Gegensatz dazu stelle sich die Situation im vorliegenden Fall völlig anders dar. Hauptzweck der Veranstaltung und Hauptziel
    der Klägerin sei die Unterstützung der „Tour der Hoffnung” und mithin die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden
    gewesen. Allein zu diesem Zwecke sei die Veranstaltung von der Klägerin ausgerichtet und durchgeführt worden. Die Veranstaltung
    habe nicht dazu gedient, Versicherungskunden zu gewinnen, sondern habe potentielle Spender für die separate Abendveranstaltung
    interessieren sollen. Aus diesem Grunde hätten auch regelmäßig prominente Vertreter oder Teilnehmer der „Tour der Hoffnung”
    an den Golfturnieren teilgenommen, um den guten Zweck zu unterstützen und die Spendenbereitschaft zu erhöhen.
    Die Kosten des Turniers hätten im Übrigen deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung zu Gunsten der „Tour der Hoffnung”
    gelegen. Die Klägerin reichte diesbezüglich Einzelaufstellungen der jeweiligen Kosten ein. Danach entfielen für das Jahr 2005
    Aufwendungen in Höhe von 4.346,05 €, für das Jahr 2006 in Höhe von 6.149,94 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 4.262,22 € und
    für das Jahr 2008 in Höhe von 5.329,31 € auf die Durchführung des Golfturniers, die restlichen Kosten auf die Abendveranstaltung.
    Das Turnier habe, so die Klägerin, auch deshalb nur eine untergeordnete Bedeutung, da die Spenden, so behauptet die Klägerin,
    hauptsächlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt bzw. gewährt worden seien.
    Die Klägerin habe sich mit ihrem langwierigen Engagement im Bereich des
    Soziosponsoring bewegt. Die Aufwendungen seien nach Maßgabe des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    Im Übrigen, meint die Klägerin, hätte die Veranstaltung zum Sammeln von Spenden auch auf jedem beliebigen anderen Sportgelände
    mit angrenzendem Restaurantbetrieb stattfinden können.
    Die Klägerin beantragt,
    die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 23. Dezember 2010 und für 2008
    vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2012 und die Gewerbesteuermessbescheide
    2005, 2006 und 2007 vom 23. Dezember 2010 und für 2008 vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung
    vom 07. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2005 aus dem gesamten Gewinn jeweils zusätzlich ein Betrag von 10.962,-
    €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 ein Betrag
    von 18.900,74 € als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die Einspruchsentscheidungen
    vom 7. Mai 2011.
    Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgen wolle, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung
    der Golfturniere gewesen sei, Spenden für die „Tour der Hoffnung” zu sammeln, es sich nach Auffassung des Beklagten bereits
    dem Grunde nach um keine Betriebsausgaben handele. Es fehle bereits an einer betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen mit
    der Folge, dass es auf die Frage, inwieweit das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG vorliegend einschlägig sei, nicht
    mehr ankomme.
    Im Widerspruch zu ihren Ausführungen zum Zweck der Veranstaltung argumentiere die Klägerin aber auch dahingehend, dass es
    sich bei der Veranstaltung der Klägerin um eine solche im Rahmen des Sponsoring handele, da die Golfturniere auch der Sicherung
    und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens, der Werbung, der Berichterstattung in den Medien, der Kontaktpflege usw. gedient
    hätten.
    Selbst wenn man aber unterstelle, dass die Klägerin mit der Veranstaltung der Golfturniere diese unternehmerischen Ziele verfolge,
    führe dieses nicht automatisch zu einem Betriebsausgabenabzug, da gerade für Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben
    darstellten, das Abzugsverbot Anwendung finde.
    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung
    die Möglichkeit bestehe, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen. Vorliegend lägen diese Voraussetzungen
    vor. Bei typisierender Betrachtung habe bei den seitens der Klägerin veranstalteten Golfturnieren die Möglichkeit bestanden,
    Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen.
    Auch der Einwand der Klägerin, sie hätte auch auf jedem beliebigen anderen Sportgelände mit angrenzendem Restaurant eine ähnliche
    Veranstaltung durchführen können, sei unerheblich, da es nicht auf einen hypothetischen, sondern auf die Beurteilung des konkreten
    Sachverhalts ankomme.
    Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.
    Gründe
    I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
    Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit anschließender Abendveranstaltung
    im jeweiligen Streitjahr nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
    Zwar handelt es sich bei den Kosten der Klägerin um betrieblich veranlasste Aufwendungen (1.). Einer Berücksichtigung der
    Aufwendungen als Betriebsausgaben steht aber die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen (2.).
    1. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben.
    Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.
    Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich – in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung
    und Spenden - dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche
    Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen
    erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. Beschluss des BFH vom 02. Februar 2011 VI B 110/09, BFH/NV
    2011, 792 m.w.N.; BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 212).
    Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Vortrag der Klägerin folgend, dass die im jeweiligen Streitjahr veranstalteten Golfturniere
    auch dem Zweck dienten, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben, führt dazu, dass
    eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen ist.
    Insoweit ist der Klägerin dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den fraglichen Aufwendungen dem
    Grunde nach um Betriebsausgaben handelt, der sog. Sponsoringerlass einschlägig ist.
    2. a) Der Betriebsausgabenabzug ist aber gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd
    oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke sowie die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen
    den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere
    Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repräsentation.
    Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993, BStBl
    II 1993, 367; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des
    BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1320
    „ähnliche Zwecke”; Frotscher EStG, § 4 Rz. 707). Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende
    Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich
    um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch die Kosten für die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen
    unter das Abzugsverbot (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof EStG/KStG, Kommentar,§ 4 EStG, Rz. J 19 m.w.N.; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach
    EStG/Körperschaftsteuergesetz – KStG -, § 4 EStG Anm. 1320 „Aufwendungen”).
    Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat jährlich ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung durchgeführt,
    zu dem sie Gäste eingeladen hat. Bei den entstandenen Aufwendungen handelt es sich um die Platzmiete für den Golfplatz, somit
    um Kosten, die für die Nutzung der Golfeinrichtung entstanden sind, sowie um Kosten der Bewirtung, die während des Golfturniers
    sowie im Rahmen der anschließenden Abendveranstaltung entstanden sind.
    b) Der Argumentation der Klägerin, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme vorliegend deshalb nicht zur Anwendung,
    da die streitgegenständlichen Aufwendungen, wie die Klägerin meint, überwiegend zu dem Zwecke erfolgt seien, im Rahmen eines
    Sponsoring Werbung für das Unternehmen der Klägerin zu betreiben, kann nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung (vgl.
    Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 I R 18/92, BStBl II 1993, 832; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember
    2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752), der sich der
    Senat anschließt, ist die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht nur nach ihrem reinen Wortsinn, sondern auch nach
    dem Sinnzusammenhang auszulegen, in den sie gestellt ist. Danach ist § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG eine Vorschrift, die auf dem auch
    in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken beruht und letzterer Vorschrift vorgeht. Als Rechtsfolge
    soll der Gewinn nicht um bestimmte betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen gemindert werden können. Dabei unterstellt
    das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung (vgl. Urteil des BFH vom 03.
    Februar 1993 I R 18/92, BStBl II 1993, 832; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris;
    nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752). Durch die Abzugsverbote in § 4 Abs. 5 EStG
    wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der
    privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen (vgl. Urteil
    des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645). § 4 Abs. 5 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift
    erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung
    berühren. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht
    abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand
    anzusehen sind (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
    vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752).
    Eines konkret festzustellenden Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es nicht (vgl. Urteil des
    BFH vom 02. August 2012 IV R 25/09, BStBl II 2012, 824).
    Es widerspräche dem mit dieser Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang
    mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen
    bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung
    einer Neigung des Unternehmens diente. Das Abzugsverbot greift somit immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die
    Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar
    2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend:
    Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752;Urteil des BFH vom 02. August 2012 IV R 25/09, BStBl II
    2012, 824).
    Nach diesen Grundsätzen ist typisierend davon auszugehen, dass vorliegend die Möglichkeit bestanden hat, dass die Veranstaltung
    der Golfturniere mit anschließender Abendveranstaltung dazu gedient hat, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen
    nachzugehen, was vorliegend dazu führt, dass die fraglichen Aufwendungen einschließlich der Bewirtungsaufwendungen nicht zum
    Abzug zuzulassen sind.
    c) Wenn die Klägerin, insbesondere unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B
    2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212, meint, dass die durchgeführten Golfturniere auch vornehmlich der Werbung und Kundengewinnung
    dienten, und bereits deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, so übersieht diese Argumentation zudem, dass der Anwendungsbereich
    des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nur dann eröffnet ist, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben im Sinne des §
    4 Abs. 4 EStG handelt. Dieses ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach folgende – in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.
    1-13 EStG aufgeführte- Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, als auch aus der Systematik der Vorschrift. Somit
    führt die Feststellung, dass es sich vorliegend bei den geltend gemachten Aufwendungen deshalb um betriebliche Aufwendungen
    handelt, da sie auch zu dem Zwecke angefallen sind, Werbung für das Unternehmen der Klägerin zu betreiben und Kundenkontakte
    zu knüpfen, dazu, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschlägig ist. Insoweit irrt die Klägerin auch, wenn
    sie meint, dass, wenn – wie vorliegend – die Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen nach den Grundsätzen des Erlasses
    des BMF zu bejahen ist, es einer Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht mehr bedarf.
    d) Wenn die Klägerin an anderer Stelle betont, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme deshalb nicht zur Anwendung,
    da Hauptzweck der Veranstaltung des Golfturniers aus Sicht der Klägerin die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche
    Betätigung gewesen sei, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Maßgebend für die Frage, welche Aufwendungen unter den
    Begriff der „ähnlichen Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren sind, ist die Art der Aufwendungen.
    Erfolgen die Aufwendungen – wie vorliegend – für die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung oder die Ausübung der Tätigkeiten
    im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern, zu denen, wie bereits dargelegt, auch die Nutzung einer Golfanlage gehört,
    so ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschlägig. Inwieweit mit der Nutzung der Wirtschaftsgüter
    bzw. der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus Sicht des Unternehmers weitere Zwecke verfolgt werden, ist mithin unerheblich.
    Denn diese Motive führen zu keiner anderweitigen Art der Aufwendungen.
    Sofern die Argumentation der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass, da Anlass der Golfveranstaltung die Gewinnung
    von Spendengeldern für gemeinnützige Zwecke gewesen sei, eine Ausnahme vom Abzugsverbot zugelassen werden müsse, obwohl die
    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Golfanlagen entstanden seien, so gibt es hierfür keinen sachlichen Grund.
    Richtig ist, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung
    gemeinnütziger Ziele getätigt werden, für sich betrachtet nicht dem betrieblichen Bereicht zuzuordnen sind, vielmehr steuerlich
    nicht relevante Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Sie stellen lediglich dann dem Grunde nach Betriebsausgaben
    dar, wenn – wie im Streitfall – feststellbar ist, dass zusätzlich zum Zwecke des sozialen Engagements unternehmerische Zwecke
    verfolgt werden, wie etwa Werbung für das Unternehmen oder die Gewinnung von Kunden, die auf eine betriebliche Veranlassung
    schließen lassen. Somit ist die Feststellung unternehmerischer Motive, und zwar, sofern sie auf eine betriebliche Veranlassung
    schließen lassen, lediglich von Bedeutung für die Frage, inwieweit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, mithin dem
    Grunde nach Betriebsausgaben vorliegen, hingegen nicht für die Frage, ob ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 5
    S. 1 Nr. 4 EStG eingreift. Zudem ist der seitens der Klägerin benannte Zweck der Veranstaltungen, Spender bzw. Spenden für
    gemeinnützige Zwecke zu gewinnen auch deshalb nicht geeignet, ausnahmsweise von der Rechtsfolge des Ausschlusstatbestandes
    abzusehen, da es sich bei diesem Zwecke gerade nicht um einen solchen handelt, der auf eine betriebliche Veranlassung schließen
    lässt, sondern um einen solchen, der für sich genommen lediglich dazu führen würde, die Aufwendungen der Klägerin als solche
    der privaten Lebensführung zu qualifizieren.
    e) Auch der Einwand der Klägerin, für die geltend gemachten Aufwendungen, die auf die jeweilige Abendveranstaltung entfallen
    seien, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht vor, vermag nicht zu überzeugen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.
    4 EStG ordnet diesbezüglich an, dass auch mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtungen nicht abzugsfähig
    sind. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG genannten
    Zwecke veranlasst ist (vgl. Herrmann/ Heuer/Raupach EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1335; Frotscher EStG, § 4 Rz. 706).
    Die jeweilige Abendveranstaltung, da sie im Rahmen des Golfturniers stattgefunden hat, erfolgte ebenso wie das eigentliche
    Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung
    und der Repräsentation zu dienen. Die jeweilige Abendveranstaltung hat sowohl inhaltlich als auch zeitlich im Zusammenhang
    mit den seitens der Klägerin veranstalteten Golfturnieren gestanden. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin
    ausweislich der Broschüre zur „Tour der Hoffnung” ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung eingeladen
    hat und diesbezüglich die Abendveranstaltung mit Sektempfang und Abendessen auch als Leistung für die Teilnehmer am Golfturnier
    ausgewiesen hat. Es erweist sich auch nicht als fernliegend, wenn die Gäste, die zu einem Golfturnier geladen werden, auch
    verköstigt werden, und dieser Teil der Veranstaltung dann aber – auch aus organisatorischen Gründen – im Anschluss an die
    sportliche Betätigung in einem Restaurant stattfindet.
    Eine andere Betrachtung, nämlich die sachliche Trennung der Abendveranstaltung von dem jeweiligen Golfturnier, ergebe sich
    nur dann, wenn die Tätigkeit, die die Aufwendungen verursacht, keinen Zusammenhang mit der Zweckverfolgung im Sinne des §
    4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufweist (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof EStG/KStG, Kommentar,§ 4 EStG, Rz. J 20; Stapperfend, in:
    Herrmann/Heuer/ Raupach EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1320). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn während einer Jagd- oder
    Golfveranstaltung ein separates Geschäftsessen stattfindet, das nach den Umständen des Einzelfalles rein geschäftlich veranlasst
    ist (Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1335). So liegt es hier hingegen nicht. Die Abendveranstaltung stand
    in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Golfturnier. Sie hatte die Verköstigung der Teilnehmer des Golfturniers sowie ein abendliches
    Unterhaltungsprogramm mit Siegerehrung und Tanz zum Inhalt, und stellt sich somit als Abschlussveranstaltung im Rahmen des
    Golfturniers dar. Dass die Abendveranstaltung ausgerichtet worden ist, um einen anderweitigen, das Golfturnier nicht betreffenden
    Zweck, zu verfolgen, ist nicht ersichtlich.
    f) Aufgrund der Typisierung angesichts der Art der Aufwendungen erweist es sich auch als unerheblich, dass die Klägerin vorträgt,
    der Großteil der Aufwendungen entfiele auf die Abendveranstaltung und nicht auf das eigentliche Golfturnier. Die seitens des
    Gesetzgebers abgeordnete Typisierung führt dazu, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dann einschlägig ist, wenn
    Aufwendungen für die in dieser Vorschrift aufgeführten Zwecke einschließlich mit diesen Zwecken zusammenhängende Bewirtungsaufwendungen
    getätigt werden, unabhängig davon, in welcher Höhe diese Aufwendungen anfallen und in welchem quantitativen Verhältnis diese
    Aufwendungen zueinander stehen. Diese Typisierung dient eben gerade dazu, Aufteilungs- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.
    Dem Argument der Klägerin, das Verhältnis der Aufwendungen für die Abendveranstaltung im Vergleich zu den Aufwendungen für
    das Golfturnier zeige, dass der Schwerpunkt der Veranstaltung die Verköstigung der Gäste und nicht das Golfturnier gewesen
    sei, weshalb das Abzugsverbot dem Sinn und Zweck nach nicht greifen könne, ist vielmehr entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber
    dahingehend, dass er auch die Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Zwecken
    mit in den Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes aufgenommen hat, gerade dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass erfahrungsgemäß
    regelmäßig im Zusammenhang mit Zwecken der Repräsentation bzw. der sportlichen Betätigung auch Aufwendungen für Bewirtung
    anfallen.
    Der Klage war daher der Erfolg zu versagen.
    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
    III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4