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  • · Fachbeitrag · Spenden

    „Eintrittsspenden“ bei Veranstaltungen: Neues Urteil zeigt Gestaltungs- und Handlungsbedarf

    | Um steuerliche Folgen zu vermeiden, deklarieren Vereine Eintrittsgelder zu Veranstaltungen gerne als Spenden. Dass das im Regelfall nicht möglich ist, lehrt eine Entscheidung des FG Thüringen. Ziehen Sie darauf für Ihre Veranstaltungen die richtigen Konsequenzen. |

    Der Fall: Mischung aus Veranstaltung und Konzert

    Im konkreten Fall hatte eine Partei (hier mit gemeinnützigen Einrichtungen vergleichbar) eine Mischung aus politischer Veranstaltung und Konzert durchgeführt. Von den Besuchern verlangte der Veranstalter eine „Spende“ in Höhe von 15 Euro. Finanzamt und FG behandelten die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtige Erlöse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (FG Thüringen, Urteil vom 23.4.2015, Az. 1 K 743/12, Abruf-Nr. 146069).

     

    Wichtig | Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Partei hat aber Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. I B 75/15.

    FG Thüringen: Eintrittsspenden sind regelmäßig Entgelte

    Solche Eintrittsspenden haben regelmäßig Entgeltcharakter. Für eine Spende fehlt den Zahlungen die erforderliche Uneigennützigkeit. Zwar kann bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt grundsätzlich um Spenden gebeten werden. Im konkreten Fall gab es aber eine Reihe von Kriterien, die nach Auffassung des FG gegen eine Spende und für ein Entgelt sprachen:

     

    • Es wurde nicht eigens für Spenden geworben, und es wurden keine Spendenbescheinigungen angeboten.
    • Die Besucher hatten die vorgebliche „freiwillige Spende“ nachvollziehbar als Eintrittsgeld für den Besuch des Konzerts verstanden.
    • Den Besuchern wurde nicht gesagt, für welche Zwecke sie eine Spende leisten sollten.
    • Es wurden erkennbar keine Teilnehmer eingelassen, die nicht gezahlt hatten. Besucher die den Betrag nicht zahlen wollten, wurden abgewiesen.
    • Alle Besucher zahlten den gleichen Betrag. Der Bruttoertrag entsprach nämlich der Anzahl der Besucher mal dem Eintrittspreis von 15 Euro.

    So werben Sie um Spenden bei Veranstaltungen richtig

    Eine gemeinnützige Einrichtung darf bei Veranstaltungen sehr wohl um Spenden bitten - auch in unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonst unentgeltlichen Leistung. Sie müssen es nur richtig machen. Denn es begründet noch keine Entgeltpflicht, wenn Sie darauf hinweisen, dass eine Leistung kostenfrei in Anspruch genommen werden kann, eine Spende aber gewünscht ist (FG Hessen, Urteil vom 12.9.2005, Az. 6 K 3097/00).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Sie sollten aber keinen bestimmten Betrag erbitten, sondern den Teilnehmern freistellen, was sie spenden.
    • In der Regel genügt es, wenn der Zutritt zur Veranstaltung und die Spendensammlung getrennt erfolgen.
    • Und natürlich müssen auch Besucher hereingelassen werden, die nicht spenden wollen.
    • Eine gute Möglichkeit ist es, die Besucher beim Verlassen der Veranstaltung auf Spenden anzusprechen. Der freie Zutritt steht so nicht in Frage, und bei einer gelungen Veranstaltung ist die Spendenmotivation oft sehr hoch.
     

    Vorsicht bei zweckfremden Veranstaltungen

    Problematisch ist das „Spenden-statt-Eintrittsgeld-Verfahren“ vor allem bei Veranstaltungen, die nicht zweckbezogen sind. Zum einen müssen Veranstaltungen, die nicht in den steuerbegünstigten Bereich fallen, grundsätzlich kostendeckend sein, weil sonst gegen den Mittelbindungsgrundsatz verstoßen wird. Spenden sind aber per Definition kein Entgelt für die Veranstaltung. Sie müssen also bei der Finanzierung der Veranstaltung außer Acht bleiben. Wird keine Kostendeckung erreicht, schadet das der Gemeinnützigkeit.

     

    Die kostenfreie Teilnahme stellt außerdem eine unentgeltliche Zuwendung dar. Besucher erhalten eine Vergünstigung, die zweckfremd ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das gilt zumindest dann, wenn die Gegenleistung nicht unerheblich ist und bei vergleichbaren Veranstaltungen echter Eintritt verlangt wird.

     

    Spenden statt Eintrittsgelder bei Zweckbetriebsveranstaltungen

    Unkritisch ist es, wenn Sie bei zweckbezogenen Veranstaltungen auf Eintrittsgelder ganz verzichten. Die fehlende Kostendeckung ist hier gemeinnützigkeitsrechtlich kein Problem, weil der Fehlbetrag aus zweckgebundenen Mitteln (auch Spenden) gedeckt werden darf. Das Gleiche gilt für unentgeltlichen Zuwendungen. Es liegt kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) vor, weil die Begünstigung der Besucher im Rahmen der Satzungszwecke erfolgt.

     

    FAZIT | Eintrittsgelder zu steuerpflichtigen Veranstaltungen als Spenden zu kaschieren, kann leicht in eine Steuer- und Gemeinnützigkeitsfalle führen. VB rät deshalb davon ab. Wird das Verfahren nur in geringem Umfang betrieben, ist es unnötig, weil die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro) und die Kleinunternehmergrenze dazu führen, dass auch echte Eintrittsgelder ertrags- und umsatzsteuerlich ohne Folgen bleiben. Bei nicht begünstigen Veranstaltungen ist das Verfahren oft problematisch, weil unentgeltliche Zuwendungen vorliegen oder die Kostendeckung fehlt. VB empfiehlt daher, auf Eintrittsgelder ganz zu verzichten und nur Spenden zu nehmen. Je besser die Veranstaltung, umso höher die Spendenbereitschaft. Unterm Strich kann beim reinen Spendenmodell für Ihren Verein mehr herauskommen, als wenn Sie Eintritt krampfhaft in Spenden umdeuten (wollen).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mehr Informationen zur Gestaltung von Benefizveranstaltungen finden Sie in der Sonderausgabe „Spenden - Werbung - Sponsoring: So gestalten Vereine ihre Außenfinanzierung optimal“ auf vb.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 7 | ID 43775696