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  • · Nachricht · Gesetzesänderungen

    3 Verbesserungen für Vereine nehmen nächste Hürde

    | Zum 01.01.2019 winkt Vereinen nicht nur die Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Es besteht auch eine realistische Chance, dass der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag erhöht werden. Entsprechende Gesetzesvorhaben hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.09. vorangebracht. |

     

    • Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 auf 45.000 Euro: Der Bundesrat hat die Bundesregierung in TOP 12 seiner Sitzung aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, dass Gewinne von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt sind, wenn der Umsatz nicht mehr als 45.000 Euro im Jahr beträgt. Bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro. Mehr lesen Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 204505.
    • Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags: Die Anhebung der Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro möchte der Bundesrat in das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ integrieren (BDrs 372/18 → Abruf-Nr. 204506).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 1 | ID 45500150