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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vorbereitung auf Profi-Karriere: Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar?

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    | Absolviert ein Spitzensportler bei der Polizei oder Bundeswehr eine Ausbildung und ist er einer Sportfördergruppe zugeteilt, kann er Kosten im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten als Werbungskosten geltend machen. Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Thüringen betrifft Vereine zwar nur indirekt. Trotzdem ist es interessant zu untersuchen, inwieweit sie auf Vereinsmitglieder (Amateursportler oder -künstler) übertragbar ist, die versuchen, ihr Hobby zum Beruf zu machen. |

    Das Urteil des FG Thüringen als Ausgangspunkt

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Fall vor dem FG Thüringen. Dort ging es um einen Eisschnellläufer, der eine Ausbildung in der Sportfördergruppe der Polizei Thüringen absolvierte. Der Sportler setzte seine Aufwendungen für Training, Fahrtkosten zu Wettkämpfen und Sportkleidung als Werbungskosten von seiner Polizei-Ausbildungsvergütung ab.

     

    Das FG erkannte die Werbungskosten an. Es wies zwar darauf hin, dass die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehöre. Gehe die ausgeübte sportliche Betätigung aber deutlich über die Ausübung des privaten Sports hinaus, können die damit verbundenen Kosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein (FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2013, Az. 3 K 290/13; Abruf-Nr. 140878).

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nach Ansicht des FG erfüllt, weil folgende Kriterien vorlagen:

    • Das körperliche Training diente auch dazu, den Eisschnelllaufsport allgemein zu fördern und das Ansehen des Dienstherrn (Polizei) zu erhöhen.
    • Der Spitzensportler erhielt während der Sportzeiten Gehalt.
    • Das Training war in den Ausbildungsplan integriert.
    • Die Teilnahme an der Sportfördergruppe war Einstellungsvoraussetzung.
    • Nach der Ausbildung wird der Sportler zum Polizeisportler bestellt und hat dadurch bessere Beförderungschancen.
     

    Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte im Verein?

    In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob der Thüringer Fall auch auf andere Lebenssachverhalte in Vereinen übertragbar ist, zum Beispiel:

     

    • Die Fünfjährige, die eine Eiskunstlauf-Prinzessin werden soll.
    • Der Jugendliche, der mit 14 Jahren im Tenniscamp in Amerika trainiert.
    • Der C-Schüler, der von einer Profi-Karriere als Fußballer träumt.
    • Das „Wunderkind“ am Klavier oder der Geige.

     

    Liegt mehr als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor?

    Bei der Frage, ob die Aufwendungen als vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, muss zunächst das Thema „Liebhaberei“ behandelt werden. Von einer steuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn jemand Aufwendungen erzeugt, ohne dass dahinter die Absicht erkennbar ist, einkommensteuerbare Einkünfte zu erzielen.

     

    Die Rechtsprechung ist hier sehr restriktiv. An die Feststellung der Liebhaberei sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn die Aufwendungen entstanden sind, um persönliche Neigungen zu befriedigen bzw. wenn die Aufwendungen der persönlichen Lebenshaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 27.5.2008, Az. VIII B 123/07; Abruf-Nr. 141375; BFH, Urteil vom 27.12.2004, Az. IV B 16/03).

     

    Wichtig | Die Ausübung von Sport gehört grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung. Denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (BFH, Urteil vom 6.6.2005, Az. VI B 80/04). Zahlungen an den Sportler oder Künstler, die nur seinen tatsächlichen Aufwand abdecken sollen, verwirklichen nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich noch im Bereich der Liebhaberei (BFH, Urteil vom 23.10.1992, Az. VI R 59/91).

     

    PRAXISHINWEISE  

    • Erst wenn ein Sportler Zahlungen erhält, die die ihm entstandenen Aufwendungen deutlich übersteigen, ist die Sportausübung nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften. Dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.
    • Liebhaberei kann im Bereich der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit von Personen, die zugleich aus anderen Quellen ein gesichertes Einkommen aufzuweisen haben, erst nach langjährigen Verlusten vorliegen (BFH, Urteil vom 24.8.2012, Az. III B 21/12; Abruf-Nr. 123180).
     

    Liegen steuerlich beachtliche Ausbildungskosten vor

    Die zweite Frage lautet, ob es sich bei den Aufwendungen um steuerlich beachtliche Ausbildungskosten handelt. Hier gilt Folgendes:

     

    Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben (BFH, Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12). Da der Jugendliche selbst regelmäßig kein nennenswertes eigenes Einkommen hat, geht der Sonderausgabenabzug folglich ins Leere. Die steuerliche Zuordnung zu den Sonderausgaben führt außerdem dazu, dass ein Abzug dieser Aufwendungen nicht in spätere Jahre übertragen werden kann, weil Sonderausgaben nicht im Wege einer Verlustfeststellung vortragsfähig sind.

     

    Voraussetzung für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug

    Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Betriebsausgaben sind solche Aufwendungen, bei denen der Betrieb das auslösende Moment ist (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Aufwendungen müssen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Absicht stehen, durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit Gewinn zu erzielen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern die Einnahmen eines Sportlers oder Künstlers aus seiner Tätigkeit zu nachhaltigen Gewinnen führen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen abzugsfähig. Für die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, dass die Gewinne ausreichen, dass der Sportler oder Künstler seinen Lebensunterhalt daraus bestreiten kann.

     

    Sind die Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, sind folgende mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen:

     

    • Fahrt- und Reisekosten
    • Aufwendungen für Trainerhonorare
    • Ausgaben für die Miete von Übungsstätten
    • Arbeitsmittel: Darunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen, eine private Mitbenutzung muss von ganz untergeordneter Bedeutung sein. Sportkleidungen nebst Reinigung sind beispielsweise als Aufwendungen für Arbeitsmittel anzuerkennen, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für den Sport angeschafft und benutzt werden.
    • Verpflegungskosten: Diese sind generell nur im Rahmen der Verpflegungspauschalen anlässlich von beruflich veranlassten Reisen abzugsfähig. Der höhere Bedarf bei Sportlern im Kraftsportbereich kann nicht berücksichtigt werden.

     

    FAZIT | Das ernüchternde Fazit lautet: Ungeachtet der Tatsache, dass auch Amateursportler oder -künstler höchsten Einsatz für große sportliche Erfolge oder für die Anerkennung künstlerischen Wirkens erbringen und dass diese Ausbildungen viel Geld kosten, bleibt es dabei: Die Aufwendungen sind ertragsteuerlich so lange unbeachtlich, solange ihnen keine Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten gegenüberstehen. Die entstandenen Aufwendungen sind nicht abzugsfähig und auch nicht vortragsfähig.

     

    Selbst die gelegentliche Erzielung von Preisgeldern oder Auftrittshonoraren führt für sich betrachtet nicht zu einer Einkunftsart. Immerhin hat das wenigstens zur Folge, dass die Gelder oder Honorare nicht steuerpflichtig sind (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5.9.1996).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 9 | ID 42636440