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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Satzung: Registergericht und -nummer nicht eintragungsrelevant

    | In Vereinssatzungen wird neben der rechtlich erforderlichen Angabe des Vereinssitzes oft auch das zuständige Registergericht genannt, manchmal sogar die Registernummer. Wird der Vereinssitz verlegt, muss hier aber vorher keine Satzungsänderung erfolgen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Verein sowohl das Registergericht als auch die Registernummer in der Satzung genannt. Als der Verein seinen Sitz änderte, änderte er die Satzung entsprechend - aber nur bezüglich des Sitzes. Das Registergericht am neuen Vereinssitz lehnt die Eintragung ab. Es verlangte, dass auch Registergericht und -nummer in der Satzung geändert werden müssen. Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Zu den Mindestanforderungen an die Satzung gehört nur der Vereinssitz (§ 57 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Registergericht ist deshalb nicht befugt, Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen. Außerdem wird die Satzung erst mit der Eintragung des neuen Vereinssitzes unrichtig. Nach der Sitzverlegung muss die Satzung dann aber angepasst werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2013, Az. 11 Wx 39/13; Abruf-Nr. 133362).

     

    PRAXISHINWEIS | Aus diesem Grund sollte auf die Angabe des Registergerichts verzichtet werden. Es genügt völlig, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 3 | ID 42763576