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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Neuer Vereinssitz: Wie muss die Satzungsänderung aussehen?

    | In den Satzungen eingetragener Vereine findet sich häufig neben der Pflichtangabe, dass der Verein eingetragen werden soll, noch die Angabe des konkreten Registergerichts. Ändert sich der Vereinssitz, muss für die Anmeldung nicht notwendigerweise auch die Angabe zum Registergericht geändert werden. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Registergericht einem Verein, der seinen Sitz per Satzungsänderung geändert hatte, die Eintragung verweigert, weil er in die neue Satzung nicht auch die Angaben zum nun zuständigen Registergericht aufgenommen hatte. Das OLG hielt dagegen: Es genügt, wenn aus der Satzung in irgendeiner Weise hervorgeht, dass der Verein eingetragen werden soll. Das Registergericht ist keine Pflichtangabe, deswegen ist die Angabe eines falschen Gerichts kein Eintragungshindernis. Diese Änderung kann durch späteren Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2013, Az. 11 Wx 39/13; Abruf-Nr. 133362).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 2 | ID 42382767