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  • · Fachbeitrag · Vereinsführung

    Satzungsoptimierung: Die besten Empfehlungen für gemeinnützige Organisationen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Das Recht des Vereins ergibt sich aus seiner Satzung. So bestimmt es § 25 BGB . Viele Vereine greifen bei ihrer Gründung aber zunächst nur auf Mustersatzungen oder Satzungen anderer Vereine zurück. Das rächt sich in der Regel später, weil die Satzung nicht den Erfordernissen der Vereinspraxis entspricht und Probleme auftauchen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeiten zur Satzungsgestaltung, die das Vereinsrecht und die Rechtsprechung bieten und schneiden Sie Ihre Satzung auf die Bedürfnisse Ihres Vereins bestmöglich zu. Profitieren Sie von konkreten Vorschlägen für typische Problemfelder. |

    Die vereins- und satzungsrechtliche Ausgangslage

    Sind bestimmte Bereiche in der Satzung nicht geregelt, gilt die gesetzliche Regelung des BGB. Da die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB aber nur lückenhaft sind, führt das dann dazu, dass bestimmte Sachen überhaupt nicht geregelt sind, zum Beispiel das Thema „vereinsinterne Strafverfahren“. Das ist dem BGB gänzlich unbekannt. Sagt auch die Satzung dazu nichts aus, kann der Verein in dem Punkt nichts veranlassen.

     

    Die Satzung kann von den gesetzlichen Vorgaben auch abweichen. Das ergibt sich aus § 40 BGB. Er regelt, dass bestimmte Vorschriften keine Anwendung finden, wenn die Satzung des Vereins eine andere Regelung vorsieht.

    Satzungsvorschläge für typische Problemfelder

    Lernen Sie nachfolgend typische Sachverhalte aus der Vereinspraxis kennen, die ohne spezifische Satzungslösung oft Probleme bereiten und profitieren Sie von entsprechenden Musterformulierungen. Diese sollen die Tätigkeit des Vorstands erleichtern und das Ehrenamt attraktiver gestalten.

     

    1. Der Vereinszweck und seine Änderung

    Der Zweck des Vereins, von der Rechtsprechung auch als „Charakter des Vereins“ bezeichnet, gibt die Leitlinie des Vorstandshandelns vor. Der Vorstand muss sich an diesen Leitlinien ausrichten. Schon hier können einige Veränderungen viel bewirken.

     

    PRAXISHINWEIS | Bevor Änderungen am Zweck des Vereins vorgenommen werden, sollte der Verein prüfen, ob die bisherige Satzung eine Regelung zur Zweckänderung aufweist. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, ist für die Änderung des Zwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

     

     

    Wir empfehlen deshalb, in die Satzung einen Passus zur Zweckänderung aufzunehmen. Dafür braucht der Verein zwar eine Dreiviertelmehrheit. Das ist aber immer noch besser (und weniger aufwändig), als wenn im Falle eines Falles alle Mitglieder zustimmen müssten. Die Satzungsklausel könnte wie folgt lauten:

     

    Satzungsklausel / Änderung der Vereinszwecks

    Der Zweck des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

     

    2. Die Zweckverwirklichung

    Die Satzung muss Bestimmungen darüber enthalten, wie der Zweck des Vereins verwirklicht werden soll (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.1.1996, Az. 3 Wx 484/95). Diese Verpflichtung ergibt sich aus zwei Dingen:

     

    • 1.Für das Registergericht muss erkennbar sein, dass ein Idealverein vorliegt (§ 21 BGB).
    • 2.Für die Finanzverwaltung muss ersichtlich sein, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen entspricht (§ 60 Abs. 1 AO).

     

    Der Verein ist grundsätzlich frei in der Bestimmung der Mittel (Informationen, gemeinsame Aktivitäten oder Ähnliches). Dieser Katalog sollte nicht zu umfassend gefasst werden, aber auch die Möglichkeit offenhalten, weitere Aktivitäten auszuüben, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Dies erreichen Sie dadurch, dass Sie den Katalog mit dem Wort „insbesondere“ einleiten.

     

    Satzungsklausel / Regelung zur Zweckverwirklichung

    Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch (…)

     

    3. Förderkörperschaft

    Im gemeinnützigen Bereich muss die steuerbegünstigte Tätigkeit grundsätzlich selbst und unmittelbar ausgeübt werden. Eine Ausnahme stellen Fördervereine dar, die Mittel für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beschaffen. Um die Option offenzuhalten, dass der Förderverein nicht nur eigene Projekte durchführen kann, sondern auch andere gefördert werden können, sollte diese Fördermöglichkeit ebenfalls in die Satzung aufgenommen werden.

     

    Satzungsklausel / Zweckverwirklichung im Förderverein

    Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Aktivitäten ... (zum Beispiel auf dem Gebiet des Denkmalschutzes) und die Förderung ...

     

     

    4. Mitgliedschaft im Verein

    Die Mitglieder des Vereins sichern seinen Fortbestand. Der Verein ist also darauf angewiesen, neue Mitglieder zu gewinnen und möglichst wenige Mitglieder durch Austritte zu verlieren.

     

    Auf der anderen Seite sollte der Verein aber die Option haben, über die Mitgliedschaft zu entscheiden. Hier sollte dem Vorstand die Befugnis eingeräumt werden, über die Anträge zu entscheiden. Dies kann in der Satzung dadurch verdeutlicht werden, dass von einer Aufnahme in den Verein und nicht von einem Beitritt gesprochen wird.

     

    Wichtig | Nicht empfehlenswert ist die Option, dass ein abgelehntes Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen kann. Denn das würde den Vorstand unter Rechtfertigungsdruck setzen. Darüber hinaus sollte ein schriftlicher Aufnahmeantrag verwendet werden. Dieser kann mit einer Einzugsermächtigung (ab 1. Februar 2014 mit einem SEPA-Mandat), mit einer Aufklärung über die erhobenen Daten („Datenschutzerklärung“) und gegebenenfalls mit einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten für den Mitgliedschaft von Minderjährigen verbunden werden. Dazu wird folgende Satzungsklausel empfohlen:

     

    Satzungsklausel / Schriftlicher Aufnahmeantrag

    Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

     

    5. Extremistenklausel

    Vereine im allgemeinen und Sportvereine im Besonderen sehen sich der Gefahr ausgesetzt, dass Extremisten als Mitglieder oder Übungsleiter versuchen, den Verein zu unterwandern. Dieser Gefahr kann begegnet werden, indem der Verein in seiner Satzung eine entsprechende „Toleranzklausel“ mit einer korrespondierenden Ausschlussklausel aufnimmt (LG Bremen, Urteil vom 31.1.2013, Az. 7 O 24/12; Abruf-Nr. 131726).

     

    Satzungsklausel / Ausschluss von Extremisten

    Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

     

    6. Formen der Mitgliedschaft

    Viele Vereine sehen verschiedene Formen von Mitgliedschaften vor, wie beispielsweise aktive oder passive Mitglieder. Ziel: Mitglieder noch stärker bzw. dauerhaft an den Verein zu binden (aktiver Sportler hat nach seiner aktiven Phase im Verein weiter eine Heimat als „passives“ Mitglied). Um in der Neuwerbung mehr Erfolg zu haben, kann die Satzung auch vorsehen, dass eine Mitgliedschaft „probeweise“ besteht. In diesem Zeitraum kann der Verein das neue Mitglied von den Vorteilen einer Mitgliedschaft überzeugen.

     

    Satzungsklausel / Probemitgliedschaft im Verein

    Auf Antrag kann die Mitgliedschaft auf Probe erworben werden. Diese endet automatisch nach einem Jahr.

     

    Wichtig | Probemitglieder haben grundsätzlich dieselben Rechte wie „normale“ Mitglieder (LG Bremen, Beschluss vom 13.2.1990, Az. 2 T 48/90).

     

    7. Beiträge und Umlagen

    Mitgliedsbeiträge stellen neben den Spenden die wichtigste Finanzierungsquelle von Vereinen dar. Für den Fall, dass diese Mittel nicht ausreichen, kann das Bedürfnis nach einem „Sonderbeitrag“ in Form einer Umlage bestehen. Eine solche kann jedoch nur erhoben werden, wenn

    • das Mitglied erkennen kann, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen können. Letzteres kann in Form einer betragsmäßigen Begrenzung oder einer Berechnungsmethode erfolgen, und könnte wie folgt lauten:

     

    Satzungsklausel / Sonderbeitrag/Mitgliedsumlage

    Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf 100 Euro je Jahr / Mitglied (alternativ: Die Umlage darf den fünffachen Jahresbeitrag des jeweiligen Mitglieds) nicht übersteigen.

     

    8. Beitragseinzug über das neue Lastschriftverfahren SEPA

    Um finanziell Planungssicherheit zu haben, bietet es sich an, Beiträge im Lastschriftverfahren (ab 1. Februar 2014 „SEPA“) einzuziehen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. eines SEPA-Mandats kann den Mitgliedern durch die Satzung verpflichtend auferlegt werden. Alternativ kann aber auch ein Anreiz dahingehend gegeben werden, dass Mitglieder, die den Beitrag überweisen oder bar zahlen, einen erhöhten Beitrag zahlen müssen.

     

    Im Rahmen des SEPA-Verfahrens müssen Vereine Mitglieder 14 Tage vor dem Lastschrifteinzug über den Beitragseinzug informieren. Dieses Vorankündigungsverfahren entfällt, wenn die Satzung einen festen Fälligkeitstermin für die Mitgliedsbeiträge vorsieht.

     

    Alle Optionen wahren Sie mit folgender Satzungsklausel:

     

    Satzungsklausel / Beitragseinzug

    Die festgesetzten Beiträge werden zum 15. Februar des jeweiligen Jahres ausschließlich per Lastschrift eingezogen. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt. Bei Zahlung des Beitrags per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung ist für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein Aufschlag von 5 Prozent auf den Jahresbeitrag zu leisten.

     

    9. Beitragserhebung bei unterjährigem Ein- oder Austritt

    Je nach Satzungsregelung können Mitglieder während eines Jahres in den Verein ein- oder austreten. Um auch für unterjährige Ein- oder Austritte eine Grundlage für die Beitragserhebung zu haben, sollte in der Satzung geregelt werden, in welcher Höhe der Beitrag zu leisten ist.

     

    Satzungsklausel / Beitrag bei unterjährigem Ein- oder Austritt

    Tritt das Mitglied bis zum 30. Juni eines Jahres in den Verein ein, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten, in den anderen Fällen ein anteiliger Beitrag.

    Wird die Mitgliedschaft bis zum 30. Juni eines Jahres beendet, ist nur ein anteiliger Jahresbeitrag zu leisten, in den anderen Fällen der volle Jahresbeitrag.

     

    10. Die Beitragsordnung

    In einer Beitragsordnung können Fragen geregelt werden, die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung stehen, zum Beispiel Beitragsermäßigungen, Stundungs- oder Erlassvoraussetzungen oder Mahngebühren (VB 9/2008, Seite 15). Diese bietet den Vorteil, dass sie einfacher geändert werden kann und auch nicht ins Vereinsregister eingetragen werden muss.

     

    Voraussetzung für die Installation einer Beitragsordnung ist aber, dass eine Ermächtigungsgrundlage in der Satzung vorgesehen ist. Wir empfehlen eine optionale Regelung, um möglichst flexibel zu bleiben.

     

    Satzungsklausel / Beitragsordnung

    Näheres zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

     

    11. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Satzung muss eine Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft aufweisen (§ 58 Nr. 1 BGB). Viele Satzungen sehen hier lediglich den Austritt oder den Ausschluss vor. Dabei ist der „Ausschluss“ für den Verein schwierig. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied in der Regel nämlich nur, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins vorliegt.

     

    Um zu gewährleisten, dass sich ein Verein auch aus anderen Gründen von einem Mitglied trennen kann, sollten dafür in der Satzung bestimmte Beendigungstatbestände geschaffen werden.

     

    12. Kündigung der Mitgliedschaft

    Weil es sich bei der Mitgliedschaft um ein Rechtsverhältnis handelt, kann es von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung durch den Verein muss jedoch begründet werden. Das sollte auch in der Satzung manifestiert sein.

     

    Satzungsklausel / Kündigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand des Vereins mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs beendet werden. Die Kündigung ist zu begründen.

     

    13. Streichung von der Mitgliederliste

    Die Streichung von der Mitgliederliste stellt ein vereinfachtes Ausschlussverfahren. Häufig wird dieses vorgesehen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragspflichten im Verzug ist. Die Satzung kann auch weiter gehen. Sie kann vorsehen, dass eine Streichung auch vorgenommen werden kann, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist, Ziel: „Karteileichen“ vermeiden.

     

    Satzungsklausel / Streichung von der Mitgliederliste

    Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.

     

    14. Rechtsmittel gegen den Ausschluss

    Wenn ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, kann es sich gegen diesen Beschluss zur Wehr setzen. Die Satzung kann hier vorsehen, dass eine Berufungsmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht oder der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann.

     

    Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht die Mitgliedschaft dann weiter. Das Mitglied darf weiter an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Wenn Ihr Verein dies verhindern will, ist für solche Fälle in der Satzung ein Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte vorzusehen.

     

    Satzungsklausel / Ruhen der Mitgliedschaftsrechte

    Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der nächsten Ausgabe setzen wir die Beitragsreihe mit weiteren konkreten Empfehlungen zur Satzungsgestaltung fort.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 6 | ID 40191920