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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Lastschrifteinzug als verpflichtende Form der Beitragszahlung: Kann Vorstand bestimmen?

    | Vereine haben ein Interesse daran, das Beitragsinkasso einfach und zügig zu gestalten. Deshalb bietet sich der Lastschrifteinzug an. Ohne Satzungsgrundlage lässt sich das aber nicht verpflichtend durchsetzen. |

     

    Frage: Bisher wurden Beiträge in unserem Verein auf alle mögliche Weise gezahlt, vom Dauerauftrag bis zur Barzahlung. Das wollte der Vorstand vereinheitlichen. Er hat beschlossen, dass die Zahlung nur noch per SEPA-Lastschrift erfolgen soll. Bei Weigerung wird der Vereinsausschluss angedroht. Ist ein solcher Beschluss rechtswirksam?

     

    Unsere Antwort: Es muss zumindest eine Satzungsgrundlage bestehen, die dem Vorstand erlaubt, ein bestimmtes Zahlverfahren festzulegen. Für Sanktionen wie den Vereinsausschluss bedarf es mehr, nämlich einer konkreten Satzungsregelung im Rahmen einer Vereinsstrafe.

     

    Wer ist zuständig?

    Zunächst ist die Frage, ob der Vorstand eine solche Vorgabe überhaupt wirksam machen kann. Wenn die Satzung den Vorstand nämlich nicht ermächtigt, ein bestimmtes Zahlungsverfahren als verbindlich zu erklären, wäre im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Selbst sie kann aber ein solches Verfahren nicht durchsetzen, wenn eine Satzungsgrundlage fehlt.

     

    Das muss der Vorstand zu Sanktionierungen wissen

    Die Frage ist nämlich nicht, ob das Zahlungsverfahren verbindlich festgelegt werden kann, sondern welche Sanktionen in Frage kommen, um den Lastschrifteinzug verbindlich zu machen und durchzusetzen. Hier gilt: Alles, was über die tatsächlichen Kosten, die dem Verein durch Beitragsrückstände entstehen, hinausgeht, kann nur auf Grundlage einer Satzungsregelung geltend gemacht werden. Dem Mitglied können also Mahnkosten und - bei Zahlungsverzug - auch Verzugszinsen berechnet werden.

     

    Ist für den Beitrag kein bestimmter Zahlungstermin festgesetzt (zum Beispiel bis zum 31. März des Jahres), kommt das Mitglied zudem nur nach Mahnung in Verzug. Dann kann es ohne Satzungsgrundlage zu keinem automatischen Ausschluss aus dem Verein kommen, wenn der Beitrag nicht zum gewünschten Zeitpunkt gezahlt wurde.

     

    Vereinsausschluss ist nur im Rahmen einer Vereinsstrafe möglich

    Andere Sanktionen als Verzugskosten können aber nur als Vereinsstrafe verhängt werden. Solche Vereinsstrafen erfordern aber eine Grundlage in der Satzung. Dabei muss sowohl der Straftatbestand (Verweigerung des festgelegten Zahlverfahrens) als auch die Strafe dafür (Vereinsausschluss) festgelegt sein. Fehlt diese konkrete Sanktion, wäre ein Vereinsausschluss nur aus wichtigem Grund möglich. Dieser wichtige Grund ist aber sicher nicht gegeben, wenn es lediglich um die Form der Beitragszahlung geht.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 18 | ID 42666680