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  • · Fachbeitrag · SEPA

    Kosten- und Haftungsrisiken bei SEPA-Lastschriften vereinsrechtlich absichern

    | Der Lastschrifteinzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden wird durch SEPA aufwändiger und - bei Rückbuchungen - wohl auch kostenträchtiger. Die damit verbundenen Risiken und Kosten muss aber nicht immer der Verein tragen. Er kann sich absichern - mit Hilfe der richtigen Regelungen. |

    Lastschriftmandat mit der Beitrittserklärung einholen

    Für Neumitglieder kann die schriftliche Lastschriftermächtigung mit dem Aufnahmeantrag verbunden werden. Das ist auch möglich, wenn weder Satzung noch Beitragsordnung die Lastschrift als verpflichtendes Zahlungsverfahren vorsehen. Enthält die Satzung keine anderslautende Regelung, liegt es nämlich beim Vorstand, die Aufnahme in den Verein abzulehnen, wenn das Neumitglied das Lastschriftmandat nicht erteilen will.

    Umgang mit Lastschriftrückgaben

    Wird eine Lastschriftzahlung zurückgebucht, weil eine unautorisierte Zahlung geltend gemacht wird, bezieht sich das nur auf das Zahlungsverfahren, nicht auf den Zahlungsanspruch des Vereins. Der Verein kann die ausstehende Zahlung also mit allen üblichen Mitteln eintreiben - per Mahnung, gerichtlichem Mahnverfahren und Klage.

     

    Die dafür anfallenden Kosten muss das Mitglied nur tragen, wenn der Verein sie im Einzelnen nachweist. Das kann der Verein umgehen, indem er für den Fall von Rückbuchungen pauschale Strafzahlungen festsetzt. Eine solche Regelung muss entweder in die Satzung aufgenommen werden oder in eine Beitragsordnung. Ist Letzteres geplant, muss die Satzung dann aber regeln, dass eine solche Strafzahlung per Beitragsordnung verhängt werden kann.

     

    Beitragsordnung / Strafe bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag

    Ist ein Mitglied mehr als 4 Wochen mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Strafzahlung in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld erhoben werden.

     

    Eine solche Strafzahlung kann auch speziell für Lastschriftrückgaben verhängt werden, um entstehende Kosten abzudecken:

     

    Beitragsordnung / Mitglied trägt Kosten der Lastschriftrückgabe

    Bei der Rückgabe von Lastschriften erhebt der Verein einen zusätzlichen Beitrag von 10 Euro. Das gilt auch für die fehlerhafte Übermittlung der Kontoverbindung durch das Mitglied, eine fehlende Kontodeckung oder den Widerruf des Lastschriftmandats.

     

    Wichtige Empfehlungen zu Online-Spenden

    Das bisherige Lastschriftverfahren war ein komfortables und für den Zahlenden auch sicheres Verfahren, weil er im Zweifel die Abbuchung von seinem Konto bis zu 8 Wochen rückgängig machen konnte. Deswegen gab es meist keine Bedenken, Ermächtigung zum Zahlungseinzug online zu erteilen, soweit die Bankdaten verschlüsselt übertragen wurden. Nach bisherigem Stand kann online kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Anders als bisher kann die Zahlung also 13 Monate lang zurückgebucht werden.

     

    Für Spenden, die per Online-Lastschriftmandat erfolgen, besteht also ein recht langes Rückbuchungsrisiko. Dennoch werden gemeinnützige Organisationen auf die einfache Form der Spendenakquise nicht verzichten wollen. Eine Absicherung ist aber nur möglich, wenn dem Spender ein Vordruck zur Verfügung gestellt wird, den er zusätzlich zur online übermittelten Ermächtigung ausdruckt, ausfüllt und an den Spendenempfänger schickt.

     

    Anders als bei Mitgliedsbeiträgen hat der Spendenempfänger keinen Rechtsanspruch auf die versprochene Spende. Zivilrechtlich betrachtet ist das erteilte Lastschriftmandat ein Schenkungsversprechen. Das ist aber nach § 518 BGB nur verbindlich, wenn es in notarieller Form erfolgt. Aus der online erteilten Lastschriftermächtigung kann der Spendenempfänger also keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf die Zahlung ableiten. Gegen die Rückbuchung hat er damit keine Rechtsmittel. Allenfalls die entstandenen Kosten könnte er nach § 823 BGB einfordern.

     

    PRAXISHINWEISE | Die Rückbuchung von Spenden wird zwar die Ausnahme sein. Für die - hoffentlich wenigen - Fälle empfehlen wir,

    • dies nicht achselzuckend hinzunehmen, sondern beim Spender rückzufragen (so können wertvolle Aufschlüsse über dessen Spendenmotivation gewonnen werden, die helfen, die Kommunikation der Vereinsziele zu verbessern),
    • sich dagegen durch die Bildung entsprechender Rückstellungen abzusichern.
     

    Vorstandshaftung bei SEPA-bedingter Vermögensminderung

    Zu den Pflichten des Vorstands gehört es, das Vereinsvermögen zu erhalten. Darunter fällt auch die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und das Eintreiben rückständiger Forderungen mit den angemessenen rechtlichen Mitteln. Unterlässt der Vorstand das, führt das beim Verein zu einem Vermögensschaden, für den er den Vorstand haftbar machen kann.

     

    PRAXISHINWEIS  | Um einen Streit um Haftungsfragen zu vermeiden, kann sich der Vorstand durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung absichern. Es wird damit von der Haftung für Vermögensschäden durch nicht eingetriebene Beiträge entlastet. Der Beschluss sollte ein Standardverfahren für das Beitragsinkasso festlegen und es dem Vorstand freistellen, in bestimmten Fällen auf Rechtsmittel zu verzichten. Dieses könnte wie folgt ausgestaltet sein:

     

    MV-Beschluss / Umgang mit Mitgliedern mit Beitragsrückstand

    Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, erhält es zunächst eine schriftliche Mahnung. Nach Ablauf der entsprechenden Zahlungsfrist beantragt der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren. Auf das gerichtliche Mahnverfahren bzw. auf die Erhebung einer gerichtlichen Klage kann der Vorstand verzichten, wenn die Vollstreckbarkeit der Beitragsforderungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds zweifelhaft erscheint. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung im Rahmen seines jährlichen Rechenschaftsberichts über voraussichtlich nicht einzutreibende Beitragsforderungen informieren.

     

    Wahlweise kann ein solcher Beschluss durch eine gleichlautende Regelung in der Beitragsordnung ersetzt werden.

     

    Ein endgültiger Vermögensschaden entsteht dem Verein aber erst, wenn die Beitragsforderungen verjährt sind. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Vorstand hat also genügend Zeit, die Beiträge einzutreiben oder sich für den Verzicht darauf von der Mitgliederversammlung die Zustimmung einzuholen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wechselt der Vorstand, sollten sich die neuen Vorstandsmitglieder unbedingt einen Überblick über bestehende Zahlungsrückstände verschaffen. Die Versäumnisse der Amtsvorgänger können unter Umständen zulasten des neuen Vorstands gehen, weil der Vermögensschaden ja nicht schon mit dem Beitragsverzug, sondern erst mit der Verjährung eintritt.

     

    Sind Mitglieder dauerhaft mit den Beitragszahlungen in Rückstand, wird in der Regel der Ausschluss aus dem Verein die Konsequenz sein. Damit in diesem Fall kein aufwändiges Ausschlussverfahren erforderlich ist, sollte die Satzung zur Vereinfachung die Streichung von der Mitgliederliste vorsehen:

     

    Satzungsklausel / Ausschluss von Mitgliedern mit Beitragsrückstand

    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als ... Monate in Rückstand befindet. Ein weiteres Ausschlussverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.

     

    Will der Verein nicht gleich mit der ultima ratio des Vereinsausschlusses reagieren, kann auch das Ruhen der Mitgliederrechte eine Sanktion sein. Ein Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand ist, verliert mit Zustellung des entsprechenden Mahnschreibens so lange seine Mitgliederrechte, bis es den Beitragsrückstand ausgeglichen hat. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, an anderen Vereinsveranstaltungen und die Nutzung der Vereinsanlagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Beitragsrückstände können viele Gründe haben. Eine freundliche Rückfrage beim Mitglied kann oft mehr bewirken als eine formelle Mahnung mit Androhung entsprechender rechtlicher Schritte.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 9 | ID 42332924