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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Unterstützung von Sportlern: Was ist erlaubt?

    | Sportvereine können Sportler nicht ohne weiteres durch Zuwendungen unterstützen. Liegt weder ein Aufwandsersatz noch eine Vergütung vor, sind Geld- und Sachleistungen gemeinnützigkeitsschädlich. |

     

    Frage: Unser Motorsportverein möchte vereinsfremde Sportler (aus Deutschland und EU-Ländern) bei der Teilnahme an einer Ligaveranstaltung unterstützen. Ist das - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - möglich?

     

    Antwort: Vereinsfremde Sportler ohne Gegenleistung zu unterstützen, ist nur bei besonderen Satzungsvoraussetzungen (Sporthilfe) unschädlich.

     

    Zuwendungen sind gemeinnützigkeitsschädlich

    Für Zahlungen eines Sportvereins an eigene oder vereinsfremde Sportler gilt das Selbstlosigkeitsgebot. Zuwendungen (= Leistungen ohne Gegenleistung) sind grundsätzlich nur im Rahmen von Annehmlichkeiten erlaubt. Gehen die Leistungen darüber hinaus, sind sie gemeinnützigkeitsschädlich.

     

    Bei Zahlungen an Sportler muss es sich also entweder um Aufwandsersatz oder eine Bezahlung für die sportliche Tätigkeit handeln. Das setzt aber vo-raus, dass die Aufwendungen bzw. der sportliche Einsatz für den eigenen Verein erfolgt sind. Folglich können auch vereinsfremde Sportler bezahlt werden, wenn sie für den eigenen Verein tätig werden. Förderleistungen, die sich nicht darauf beziehen, sind aber schädlich.

     

    Sporthilfe als Sonderfall

    Eine allgemeine Förderung von Sportlern ist nur für Sporthilfe-Fördervereine möglich. Die Finanzverwaltung stellt hier besondere Anforderungen (OFD Frankfurt, Schreiben vom 29.07.1997, Az. S 0171 A - 67 - St II 12). Insbesondere

    • muss ein solcher Verein die Mittel nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
    • dürfen die Mittel nicht an Sportler gehen, die ausreichende andere Möglichkeiten haben, ihre sportliche Betätigung zu finanzieren,
    • darf die Förderung nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung,
    • muss die Sportförderung Satzungszweck sein.

     

    Mittelweitergabe an Veranstalter als Lösung

    Sollen die Sportler nur für einzelne Veranstaltungen gefördert werden, gäbe es folgende Lösung: Der Verein gibt die entsprechenden Mittel an den Veranstalter der Sportveranstaltung weiter. Das ist im Rahmen der teilweisen Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 2 AO) zulässig, wenn der Veranstalter gemeinnützig ist. Dieser zahlt dann daraus den Aufwandsersatz bzw. die Vergütungen an den jeweiligen Sportler. Diese Mittelweitergabe kann unter der Auflage erfolgen, den Sportler daraus zu vergüten. Das Geld muss also keineswegs zur freien Verfügung an den Verein gehen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 18 | ID 44341201