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  • 05.11.2009 | Vergütung im Verein und die Gemeinnützigkeit

    Vergütung von Ehrenamtlern: Der Stand der Dinge nach dem neuen Schreiben aus dem BMF

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 - zum mittlerweile vierten Mal - dazu geäußert, wie Vereine den Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz in Höhe von 500 Euro pro Jahr im Verein einsetzen können, insbesondere für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern. Anlass für uns, Sie nachfolgend mit dem Stand der Dinge in Sachen „Vergütungen im Verein und Gemeinnützigkeit“ vertraut zu machen.  

    Vergütungen an Mitglieder und Dritte

    Ein allgemeines Verbot von Vergütungen gibt es im Vereins- oder Gemeinnützigkeitsrecht nicht. Es ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinnützigkeits-Pflichtklausel, wonach Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. Hier geht es um unentgeltliche Zuwendungen, nicht um die Bezahlung von Leistungen.  

     

    Anforderungen an die Satzung

    Die Satzung muss also - außer bei Vorstandsmitgliedern - keine Regelungen treffen, um bezahlte Tätigkeiten im Verein zu ermöglichen. Es genügt, wenn die Satzung solche Zahlungen nicht verbietet. Für einfache Mitglieder gilt hier das Gleiche wie für Nichtmitglieder.  

     

    Steuerrechtlich gilt hier nichts anderes als vereinsrechtlich. Das Finanzamt prüft aber Zahlungen an Mitglieder kritischer, weil hier eher der Verdacht nahe liegt, es würden Vorteile gewährt, die ein Dritter so nicht erhalten würde.  

     

    Unser Tipp: Treffen Sie deswegen klare und schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Tätigkeit. Sind keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sollten Stundennachweise geführt werden, um keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit der Vergütung aufkommen zu lassen.  

     

    Beachten Sie: Ein Verbot von Vergütungen an Mitglieder kann sich aber aus der Satzung ergeben. Dieses Verbot bindet dann sowohl vereins- als auch steuerrechtlich - also bezogen auf die Gemeinnützigkeit. Werden dennoch Vergütungen gewährt, ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr.  

     

    Auslegung bestehender Satzungsregelungen

    Vielfach ist unklar, wie entsprechende Satzungsregelungen auszulegen sind. „Ehrenamtlich“ wird von der Finanzverwaltung mit „unentgeltlich“ gleichgesetzt (BMF, Schreiben vom 22.4.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010). Unentgeltlich bedeutet aber nicht, dass gar nichts bezahlt werden darf. Der Ersatz nachgewiesener Aufwendungen ist immer möglich. Es sei denn, die Satzung verbietet auch das ausdrücklich.  

     

    Beachten Sie: Die regelmäßig in der Satzung enthaltene Klausel, dass „keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf“, genügt dabei nicht. Das hat das BMF in seinem neuen Schreiben (vom 14.10.2009, Az: IV C 4-S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 093503) klargestellt. Die Satzung kann also nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit indirekt Vergütungen - auch an Vorstandsmitglieder - erlaubt werden.  

     

    Unser Tipp: Wenn ohnehin eine Satzungsänderung ansteht, sollten Sie solche Vergütungsverbote am besten ganz aus der Satzung entfernen. Soll es dem Vorstand nicht freigestellt sein, ob er bezahlte Mitarbeiter einsetzt, kann die Satzung für Vergütungen aller Art die Zustimmung der Mitgliederversammlung verlangen.  

     

    Folgen der Umgehung eines Vergütungsverbots

    Bezahlt der Vorstand Mitglieder für ihre Arbeit im Verein, ohne dass eine entsprechende Satzungsgrundlage vorliegt, macht er sich wegen des Verstoßes gegen die Satzung schadenersatzpflichtig. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand also zwingen, die Zahlungen aus eigener Tasche zu erstatten.  

     

    Noch gravierender sind die steuerlichen Folgen in gemeinnützigen Vereinen. Ein Vergütungsverbot in der Satzung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung auch bezüglich der Gemeinnützigkeit. Das heißt: Werden Vergütungen bezahlt, obwohl die Satzung das verbietet, behandelt das Finanzamt die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Es droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit. Das gilt für Zahlungen an einfache Mitglieder ebenso wie an Vorstandsmitglieder.  

    Sonderfall Vorstandsvergütungen

    Der Vorstand im Verein hat gegenüber einfachen Mitgliedern eine rechtliche Sonderstellung. Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan. Für seine Geschäftsbesorgung gelten nach § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Regelungen für den Auftrag (§§ 664 bis 670 BGB). Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich unentgeltliche Geschäftsbesorgung.  

     

    Ansicht von Gesetzgeber und Rechtsprechung ...

    Gesetz und Rechtsprechung gehen hier zunächst nur von einem fehlenden Vergütungsanspruch für Vorstandsmitglieder aus. Ein Vergütungsverbot, das nur per Satzung aufgehoben werden könnte, lässt sich daraus nicht zwingend ableiten.  

     

    ... wird von der Finanzverwaltung nicht mehr geteilt

    Für gemeinnützige Vereine spielt das aber keine Rolle. Die Finanzverwaltung vertritt nämlich seit neuestem die Auffassung, dass sich aus der Regelung des § 27 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB für den Vorstand eine Unentgeltlichkeit des Geschäftsbesorgungsauftrags ergibt, die nur per Satzung aufgehoben werden kann (BMF, Schreiben vom 22.4.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010).  

     

    Gilt das Vergütungsverbot auch für andere Amtsträger?

    Ob die Auflagen des BMF zu Vorstandsvergütungen auch für andere Ämter im Verein gelten, ist nicht klar. Zwar wird in der Literatur (Reichelt, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts) die Auffassung vertreten, dass alle satzungsmäßigen Organvertreter des Vereins durch ihre Bestellung in einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis stehen (vor allem der besondere Vertreter).  

     

    Die BMF-Auffassung, dass eine Vergütung für dieses Auftragsverhältnis zwingend per Satzung geregelt werden muss, findet sich aber in der Rechtsprechung nicht. Es handelt sich hier um eine bloße Meinung der Finanzverwaltung. Wenn das BMF das nicht auf andere Vereinsorgane erweitert, gibt es keinen zwingenden Grund, das so zu sehen.  

     

    Unser Tipp: Die Vergütungsregelung in der Satzung sollten Sie dennoch sicherheitshalber auf alle satzungsmäßig bestellten Organvertreter (Abteilungsleiter, Beiräte, besondere Vertreter, Rechnungsprüfer etc.) ausweiten (Satzungsvorschlag Nummer 5 auf Seite 7). Damit ersparen Sie sich eine erneute Satzungsanpassung, falls die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu Vorstandsvergütungen auf alle Vereinsorgane ausweitet.  

     

    Vergütungen für gesetzliche Vertreter anderer Rechtsformen

    Die Regelung des BMF gilt nicht für die Geschäftsführer der GmbH, weil hier - im Gegensatz zum Verein - keine unentgeltliche Geschäftsbesorgung besteht.  

     

    Für den Stiftungsvorstand gilt nach § 86 BGB das Gleiche wie für den Vereinsvorstand, wenn „sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird“, etwas anderes ergibt. Eine Vorgabe der Finanzverwaltung liegt hier aber bisher nicht vor.  

    BMF stellt neue Anforderungen an die Satzung

    Wie diese Erlaubnis, Vergütungen zu zahlen, in der Satzung konkret formuliert werden muss, lässt die Finanzverwaltung offen. Die Satzung kann also allgemeine oder konkrete Bestimmungen treffen. Hier kommt es einzig auf die organisatorischen Bedürfnisse des Vereins an. Das betrifft vor allem die Höhe der Vergütung und die Kontrolle über die Inanspruchnahme. Fünf Fälle sind denkbar:  

     

    1. Eine allgemeine Erlaubnis

    „Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten“.  

     

    2. Eine Vergütung nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung

    „Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.“  

     

    3. Eine verbindliche Erlaubnis mit Begrenzung auf 500 Euro

    „Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG gewähren.“  

     

    4. Ein verbindlicher pauschalierter Aufwandsersatz

    „Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt“.  

     

    5. Umfassendste Klausel (Vergütung auch anderer Vereinsorgane)

    Werden auch an die Mitglieder anderer Organe (zum Beispiel Abteilungsleiter oder Beiräte) Vergütungen gezahlt, empfiehlt sich folgende Regelung:  

     

    „Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins - insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Beirates, Abteilungsleiter ... - können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten“.  

     

    Auch ist natürlich eine Einschränkung bei der Gewährung der Vergütungen - wie in den vorgenannten Regelungen möglich. Zum Teil machen die Finanzämter auch selbst Vorgaben. Denen kann der Verein in der Regel unbedenklich folgen.  

    Übergangsfrist zur Satzungsänderung wird erneut verlängert

    Wegen der geänderten Rechtsauffassung hatte das BMF eine Übergangsfrist gewährt, bis zu der Vereine entsprechende Satzungsänderungen durchgeführt haben müssen. Die hat das BMF mit dem aktuellen Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Abruf-Nr. 093503) erneut verlängert.  

     

    Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden,  

    • nicht unangemessen hoch waren und
    • die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

     

    Was bei Satzungsänderungen noch beachtet werden sollte

    Ist zur Nutzung der Ehrenamtspauschale eine Satzungsänderung nötig, sollten Sie überprüfen, ob Ihre Satzung der aktuellen Steuer-Mustersatzung entspricht. Das betrifft besonders die Vermögensbindung bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. Entspricht diese Satzungsregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung, kann nämlich nach der neuesten BFH-Rechtsprechung der ermäßigte Steuersatz im Zweckbetrieb nicht in Anspruch genommen werden (Urteil vom 23.7.2009, Az: V R 20/08; Abruf-Nr. 093295 - lesen Sie dazu auch den Beitrag auf den Seiten 11 bis 13).  

    Besonderheit: Aufwandsersatz

    Nicht unter die Vorgabe für Vorstandsvergütungen fällt der Ersatz von Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Dafür braucht es keine Genehmigung durch die Satzung, weil der Vorstand darauf nach § 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch hat.  

     

    Nur tatsächlich entstandener Aufwand darf ersetzt werden

    Dieser Aufwandsersatzanspruch umfasst aber nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. Typischerweise sind das nach Auffassung der Rechtsprechung Reisekosten, Post- und Telefonspesen oder zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87). Der Ersatz dieser Aufwendungen ist auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.  

     

    Unser Tipp: Auch ein pauschaler Aufwandsersatz ist so möglich, wenn er den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.  

     

    Vorsicht Falle: Pauschaler Ersatz von Zeitaufwand

    Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben aber ausdrücklich darauf hin, dass das nicht für Zahlungen gilt, die den Arbeits- oder Zeitaufwand abdecken. Dazu gehören zum Beispiel Sitzungsgelder oder die Erstattung eines Gehaltsausfalls. Werden solche pauschalen Zahlungen gewährt, muss auch dafür die ausdrückliche Erlaubnis durch die Satzung vorliegen (Schreiben vom 14.10.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 093503).  

     

    Unser Tipp: Um hier im Zweifelsfall einen Nachweis zu haben, sollten die Vorstandsmitglieder - wenigstens für ein Jahr - eine zumindest grobe Übersicht über die laufend entstandenen Kosten erstellen.  

     

    Das gilt für Aufwandsspenden

    Eine Vergütung, die per Satzung erlaubt werden muss, liegt auch vor, wenn erhaltene Zahlungen von den Vorstandsmitgliedern zurückgespendet werden oder auf die Auszahlung verzichtet wird.  

     

    Unser Tipp: Für den Verzicht auf Erstattungsansprüche kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden (sogenannte Aufwandsspende). Selbst wenn die Vorstandsmitglieder regelmäßig auf die Erstattung von entstanden Aufwendungen verzichten, ist also eine entsprechenden Satzungsregelung sinnvoll.  

    Top-Service: Online-Seminar zur Vergütung im Verein am 17.11.

    Mehr Informationen zum Thema „Vergütung im Verein“ erhalten Sie in unserem kostenlosen Online-Dialog-Seminar am Dienstag, den 17. November 2009. Die Nachfrage war so groß, dass der erste Termin - 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr - mittlerweile ausgebucht ist. Wir bieten deshalb einen Ausweichtermin an - 14.00 bis 15.30 Uhr. Mehr Informationen zu den Seminarinhalten und zur Anmeldung finden Sie auf www.iww.de/vereine.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 4 | ID 131335