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  • 12.07.2010 | Vereinsregister

    Satzungsänderung: OLG weist Bürokraten in die Schranken

    Das Registergericht kann vom Vereinsvorstand bei Anmeldung einer Satzungsänderung keine Erklärung dazu verlangen, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung bis auf die Änderungen mit dem bisherigen Text der Satzung identisch ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. Im konkreten Fall hatte der Verein bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nur eine komplette Abschrift der geänderten Satzung beigefügt. Das Registergericht berief sich dagegen auf die Neufassung von § 71 Bürgerliches Gesetzbuch und verlangte, dass der Vorstand versichert, dass die Satzungen - unter Berücksichtigung der Änderungen -
    übereinstimmen. Dieser Forderung widersprach das OLG. (Beschluss vom 6.5.2010, Az: 3 Wx 35/10)(Abruf-Nr. 102033)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 137005