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  • 11.10.2010 | Vereinsrecht

    Variabler Beitrag muss nicht per Satzung geregelt werden

    Soll der Mitgliedsbeitrag in einem Verein keine feste Höhe haben, sondern abhängig vom Umsatz des Mitglieds sein, ist dafür keine besondere Satzungsregelung erforderlich. Es genügt ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Fachverbands von Baumaterialherstellern (Urteil vom 19.7.2010, Az: II ZR 23/09; Abruf-Nr. 102951). Die Mitgliederversammlung hatte eine Beitragsordnung beschlossen, nach der die Beiträge künftig bezogen auf den Vorjahresumsatz der Mitglieder festgelegt werden. Die Satzung regelte lediglich, dass die Mitgliederversammlung für die Festsetzung der Beiträge zuständig war. Gegen diese neue Beitragsfestsetzung klagte ein Mitglied. Während es in der Vorinstanz noch Recht bekommen hatte, wies der BGH die Klage ab. Dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge teilweise nach den Umsätzen des Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten seien, sei keine Grundentscheidung, die in die Satzung des Vereins aufgenommen werden müsse, so der BGH. Es genüge, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsehe und das für deren Festsetzung zuständige Organ - nicht notwendigerweise die Mitgliederversammlung - benenne. Die Satzung müsse auch keine Obergrenze für die Beitragshöhe festlegen. Das gelte lediglich für Sonderzahlungen (Umlagen) neben dem turnusmäßigen Beitrag.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 139199