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  • 01.05.2007 | Vereinsrecht

    Klage gegen unrechtmäßigen Vorstand auf Unterlassung

    Tritt jemand fälschlicherweise als Vorstand auf, kann der Verein sich auf Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch berufen und Unterlassung verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden.  

    Im konkreten Fall ging es um einen Schulträgerverein, bei dem der gerade erst abgewählte Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen hatte, und erneute Vorstandswahlen durchführte. Dieser „Gegenvorstand“ gab sich der Bank und den Schulbehörden gegenüber als rechtmäßig berufener Vorstand aus, tauschte die Türschlösser an den Geschäftsräumen des Vereins aus und nahm Unterlagen an sich. Wie das OLG feststellte, war der „Gegenvorstand“ dazu aber nicht befugt. Auch wenn er glaubte, rechtmäßig gewählt worden zu sein, bestand ein Unterlassungsanspruch des Vereins. Ein Verein muss es jedenfalls nicht hinnehmen, dass sein Vorstand in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt wird und sich mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher Vertreter streiten muss, so die Richter. Allein die Existenz eines Scheinvorstands beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit des Vereins so, dass er Unterlassung verlangen kann. (Urteil vom 27.3.2007, Az: 6 W 35/07)(Abruf-Nr. 071476

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 111764