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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Die schriftliche Abstimmung ohne Mitglieder-versammlung: So kommen Sie zum Ziel

    | Ein Verein kann Beschlüsse in einer physischen, einer virtuellen oder auch ganz ohne Mitgliederversammlung fassen. Letztere Option ist im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ geregelt. Erfahren Sie, wie Sie schriftlich abstimmen lassen können, ohne eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen. |

    Die bisherige Abstimmungsregelung in § 32 Abs. 2 BGB

    Es war schon immer im BGB geregelt, dass ein Beschluss gefasst werden kann, ohne dass sich die Mitglieder dazu versammeln. § 32 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass „alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären“. Folglich wäre ein Beschluss schon dann nicht wirksam gefasst worden, wenn sich auch nur ein Mitglied enthält.

     

    PRAXISTIPP | Diese harten Voraussetzungen können Sie über eine Satzungsänderung für künftige Abstimmungen abmildern. Diese neue Satzungsklausel zu schriftlichen Abstimmungen ohne Mitgliederversammlung könnte wie folgt lauten: