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  • 06.02.2009 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge in Marketingvereinen

    Mitgliedsbeiträge eines Marketingvereins können umsatzsteuerbare Leistungen sein, auch wenn der Verein keine konkreten Einzelleistungen für Mitglieder erbringt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Marketingvereins von Goldschmieden und Juwelieren entschieden.  

    Hintergrund: Das Finanzamt hatte die Mitgliedsbeiträge als - umsatzsteuerfreie - echte Beiträge bewertet und den Vorsteuerabzug entsprechend verweigert. Nach Ansicht des Finanzamts war der Verein mit seinem Produktmarketing nicht unternehmerisch, sondern im Interesse der Gesamtbelange aller Mitglieder tätig. Es seien keine Sonderbelange der Mitglieder gefördert worden, weil nicht für die Mitglieder, sondern nur für das Produkt geworben werde.  

    Vor dem BFH bekam der Verein aber Recht: Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs argumentiert der BFH, dass auch Leistungen steuerbar sind, die eine Gesellschaft im konkreten Individual-interesse ihrer Gesellschafter erbringt und für die die Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Satzung) einen Aufwendungsersatz zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Gesellschaft für alle Gesellschafter zugleich tätig ist. Eine dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienende Leistung setzt nicht voraus, dass für die einzelnen Mitglieder geworben wird. (Urteil vom 29.10.2008, Az: XI R 59/07)(Abruf-Nr. 084028)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124400