· Fachbeitrag · Beratungspraxis
Fall aus der Praxis: Wie sind Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte steuerlich abzugrenzen?
| Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen ist ein Thema, bei dem Vereine immer wieder auf den Widerstand des Finanzamts stoßen. Nicht immer ist dabei die Rechtauffassung des Finanzamts, die Einnahmen aus der Nutzung der Einrichtung als umsatzsteuerfrei zu qualifizieren, „wasserdicht“. Das lehrt folgender Fall aus der Praxis. |
Verein errichtet Traglufthalle und will Vorsteuer ziehen
Ein gemeinnütziger Hockeyverein hat mehrere Mannschaften, von denen zwei in Amateurligen spielen. Für den winterlichen Trainingsbetrieb hat der Verein erst kürzlich eine Traglufthalle errichtet. Um die Kosten für Betrieb und Bau der Halle zu finanzieren, erhebt der Verein von den Mannschaften Nutzungsgebühren, die von deren Mitgliedern eingezogen werden. Den Mannschaften steht es dabei frei, die Halle (entgeltlich) zu nutzen oder die Freiplätze (kostenfrei). Außerdem vermietet der Verein die Halle in geringem Umfang auch an Dritte (zum Regelsteuersatz).
Der Verein macht aus den Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Traglufthalle den vollen Vorsteuerabzug geltend, weil die Nutzung der Halle ausschließlich entgeltlich erfolgt. Auf die Nutzungsgebühren ‒ auch der Mitglieder ‒ erhebt er Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz (nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).
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